• 26.09.2024
  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)

Insolvenzanfechtung und die Kenntnis der Behörde

I. Bedeutung der Kenntnis bei der Insolvenzanfechtung

Die unterschiedlichen Tatbestände der §§ 130 ff. InsO haben die Aufgabe, einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen des Schuldners, seinen Insolvenzgläubigern und den Verkehrsinteressen zu schaffen. Bei der Berücksichtigung der Verkehrsinteressen und dem damit zusammenhängenden Vertrauen auf die Wirksamkeit von Geschäften mit dem Schuldner spielt die Kenntnis des jeweiligen Anfechtungsgegners von bestimmten Umständen naturgemäß eine große Rolle. Denn wer im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens bereits um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners weiß und sich daher eines Sondervorteils bewusst ist, hat nur ein reduziert schützenswertes Verkehrsinteresse an der Wirksamkeit des Geschäfts. Wer um einen Sondervorteil weiß, soll diesen wieder der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stellen müssen. Die Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bzw. dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bestimmen daher, wie schützenswert das jeweils eingegangene Geschäft mit dem Dritten ist. Die Bedeutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners wird schließlich auch dadurch deutlich, dass nahezu alle Anfechtungstatbestände eine entsprechende Kenntniskomponente voraussetzen. Damit entscheidet die Kenntnis häufig über das Bestehen oder Nichtbestehen von Anfechtungsansprüchen.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)

Quelle:
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)

Fundstelle:
DZWIR 2024, 527-531

Autoren:
Dr. iur. Niels Kaufmann