Das SG Karlsruhe hat entschieden, dass der Widerruf der Förderung aus einem Vermittlungsbudget zur Ausbildung zum Fluglehrer und eine Erstattung der Ausbildungskosten rechtswidrig sein kann, wenn die Behörde vor dem Widerruf kein Ermessen ausgeübt hat.
Der Kläger wendet sich im Überprüfungsverfahren gegen den Widerruf und die Erstattung seiner zuvor bewilligten Ausbildung zum Fluglehrer. Der Kläger ist Pilot und stand bei dem Beklagten in Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihm Leistungen aus dem Vermittlungsbudget in Form einer Ausbildung zum Fluglehrer i.H.v. 8.254 Euro. Der Förderbetrag werde auf das Konto des Pilotenausbildungszentrums gezahlt. Der Bescheid erging mit der Auflage, dass der Kläger bis März 2015 die sachgerechte Mittelverwendung durch Vorlage der jeweiligen Zertifikate nachzuweisen habe. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist teilte das Pilotenausbildungszentrum dem Beklagten mit, der Kläger habe die Lehrberechtigungen nicht vollständig absolviert. Der Kläger führte aus, er habe die Lehrgänge nicht vollständig abschließen können, da dies u.a. wetterbedingt nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte gewährte dem Kläger zur Erfüllung der Auflage nochmals eine Fristverlängerung. Wiederum nach fruchtlosem Verstreichen der Frist teilte der Kläger mit, er habe nun einen Job in Bulgarien aufgenommen. Der Beklagte widerrief sodann die Bewilligung und forderte die komplette Erstattung der Leistungen i.H.v. 8.254 Euro. Die Entscheidung sei ganz zu widerrufen gewesen. Der Kläger wendet sich hiergegen und trägt vor, der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt.
Die Klage hatte vor dem SG Karlsruhe Erfolg:
Nach Auffassung des Sozialgerichts liegen zwar die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X vor, da der Kläger die mit der Bewilligung verbundenen Auflage unstreitig nicht im erforderlichen Umfang erfüllt hat. Der Widerruf erfordere aber die Ausübung von Ermessen. Dies habe der Beklagte unterlassen. Der Beklagte habe keine Prüfung angestellt, ob z.B. als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf nicht eine erneute Frist zur Auflagenerfüllung gesetzt werden müsse oder ob die Erfüllung der Auflage durch Vollstreckungsmaßnahmen erzwungen werden könne. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien u.a. folgende weitere Gesichtspunkte von Bedeutung: die Frage, ob der Begünstigte der Auflagenerfüllung schuldhaft nicht nachgekommen sei, die Bedeutsamkeit der Auflage, die insoweit schützenswerten Interessen, die Nachteile aus der Nichterfüllung der Auflage sowie Rechtsbeeinträchtigung und Vertrauen des Betroffenen. Eine Heilung des Ermessensnichtgebrauchs im Gerichtsverfahren scheide ebenfalls aus. Ein Mangel der Ermessensbetätigung könne im Gegensatz zu einem Fehler der Ermessensbegründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden.
Der Gerichtsbescheid ist nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe v. 25.01.2019