Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen soll dauerhaft gelten
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Wertgrenze dauerhaft als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 544 ZPO festschreiben soll.
In dieser Vorschrift sind auch die übrigen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde geregelt. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte bereits bei früheren Verlängerungen von § 26 Nr. 8 EGZPO angeregt, die Wertgrenze zu verstetigen.
Nun sollen Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer zivilprozessualen Revision durch das Berufungsgericht dauerhaft von einer Wertgrenze abhängen. Sie sind derzeit nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Die Wertgrenze wurde ursprünglich im Jahr 2002 als Übergangsvorschrift eingeführt; sie gilt – nach mehrfacher Verlängerung – bis zum 31.12.2019.
Weitere Informationen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften (PDF, 180 KB) Stellungnahme der BRAK Nr. 9/2006 v. 26.04.2006 (PDF, 49 KB)
juris-RedaktionQuelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 12/2019 v. 19.06.2019
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