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Anmerkung zu:OLG Hamm 7. Zivilsenat, Urteil vom 02.09.2022 - I-7 U 5/21
Autor:Dr. Michael Nugel, RA, FA für Verkehrsrecht und FA für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum:07.06.2023
Quelle:juris Logo
Normen:Anlage 2 StVO, § 41 StVO, § 6 StVO, § 1 StVO, § 3 StVO, § 17 StVG, § 7 StVO, § 10 StVO
Fundstelle:jurisPR-VerkR 12/2023 Anm. 1
Herausgeber:Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag:Nugel, jurisPR-VerkR 12/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Rücksichtnahmepflichten bei Überholen eines ausparkenden Fahrzeugs



Leitsätze

1. Wer ein auf seiner Fahrspur haltendes Fahrzeug überholt, muss im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Abs. 2 StVO eine mäßige Behinderung seiner Weiterfahrt durch ein vor dem haltenden Fahrzeug ausparkendes Fahrzeug hinnehmen und das von ihm geführte Fahrzeug abbremsen, um dem ausparkenden Fahrzeug den Abschluss des Ausparkvorgangs zu ermöglichen (in Fortschreibung zu BGH, Urt. v. 08.03.2022 - VI ZR 1308/20 - NJW 2022, 1810 Rn. 16).
2. In einer solchen innerorts nicht seltenen Situation einer „Fahrbahnblockade“ zum Zwecke, ein Aus- und anschließendes Einparken zu ermöglichen, greift kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO zu Lasten des Ausparkenden.
3. In einer solchen Situation ist der Ausparkende zudem nicht verpflichtet, gänzlich vom Ausparken Abstand zu nehmen, sich durch einen gesonderten Einweiser einweisen zu lassen oder nur schrittweise auszuparken, jedenfalls wenn - wie hier - der einzig vorhandene Fahrstreifen durch das haltende Fahrzeug nicht nur blockiert, sondern auch noch durch eine durchgezogene Mittellinie, die grundsätzlich nicht überfahren werden darf, abgetrennt ist.
4. Dennoch bleibt es dabei, dass eine durchgezogene Mittellinie (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295, Anlage 2 zu § 41 StVO, lfd. Nr. 68) allein dem Schutz des Gegenverkehrs und des Mitverkehrs, nicht aber dem Schutz des in die Fahrbahn Einfahrenden dient (in Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 - 7 U 56/18 - RuS 2019, 44 Rn. 26).
5. Auch § 6 StVO dient nur dem Schutz des Gegenverkehrs und des nachfolgenden, nicht aber dem des einbiegenden Verkehrs (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.1982 - 5 Ss OWi 634/81 I - VRS 63, 60).
6. Ebenso schützt § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs, nicht aber den vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrenden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.03.2022 - VI ZR 1308/20 - RuS 2022, 343 Rn. 12).



A.
Problemstellung
Das OLG Hamm hatte über die Bildung der Haftungsquote bei der Kollision eines ausparkenden Fahrzeugführers mit einem Fahrzeugführer im fließenden Verkehr zu entscheiden, der ein zuvor anhaltendes Fahrzeug über eine durchgezogene Mittellinie überholt und so zum Verkehrsunfall beigetragen hat.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, nachdem er beim Ausparken mit seinem Fahrzeug mit dem Pkw der Beklagtenseite im fließenden Verkehr kollidiert war. Der Fall war dabei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Kläger beim Ausfahren vom ruhenden in den fließenden Verkehr durch einen ersten Fahrzeugführer im fließenden Verkehr bemerkt worden war, der seinerseits die Parklücke nutzen wollte und zu diesem Zweck angehalten hat. Sodann nahte die Beklagte zu 1) von hinten heran und entschloss sich, das vor ihr haltende Fahrzeug unter Missachtung der durchgezogenen Mittellinie zu überholen und vor diesem wieder einzuscheren. Dabei kollidierte sie beim Wiedereinscheren mit dem gleichzeitig vom ruhenden in den fließenden Verkehr ausparkenden Fahrzeug des Klägers. Die Parteien stritten sodann über die Haftungsquote.
Ausgehend davon, dass für keinen der beiden Fahrzeugführer die Kollision nach dem Maßstab eines Idealfahrers unabwendbar gewesen ist, gelangt das OLG Hamm sodann zu dem Ergebnis, dass die alleinige Verantwortung die Teilnehmer im fließenden Verkehr mit einem entscheidenden Verursachungsbeitrag trifft. Zulasten der Beklagten zu 1) im fließenden Verkehr würde dabei allerdings ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V. mit dem Zeichen 295 (Überfahren der durchgezogenen Mittellinie) als unfallursächlicher Beitrag ausscheiden, da die durchgezogene Mittellinie allein dem Schutz des Gegenverkehrs und mithin dem fließenden Verkehr dienen würde, nicht jedoch dem ausparkenden Kläger. Gleiches gilt nach Ansicht des OLG Hamm auch für einen etwaigen Verstoß gegen § 6 StVO und vor allem § 7 StVO im Rahmen des durchgeführten Fahrstreifenwechsels, da beide Vorschriften ebenfalls nur dem fließenden, nicht den ruhenden Verkehr schützen würden. Auch konnte nach den tatrichterlichen Feststellungen der Beklagten zu 1) kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot oder ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der unfallkausal gewesen sei, nachgewiesen werden.
Das OLG Hamm geht nach dem eingeholten Sachverständigengutachten aber von einem Verstoß der Beklagten zu 1) im fließenden Verkehr gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO aus, da der Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr und damit die Beklagte zu 1) sich eine ungehinderte Weiterfahrt nicht erzwingen darf und das Einfahren eines anderen Verkehrsteilnehmers je nach den Umständen des Einzelfalls auch durch ein Verringern der Geschwindigkeit erleichtern muss – ansonsten käme im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen. Eine Reaktionsaufforderung hätte dabei zulasten der Beklagten zu 1) spätestens in dem Moment bestanden, als sie an dem vor ihr haltenden Fahrzeuge über die durchgezogene Mittellinie vorbeigefahren sei und das ausparkende Fahrzeug der Klägerseite hätte erkennen können. In dieser konkreten Situation, die durch eine Sichtbehinderung mit Blockade des Fahrstreifens und durch eine durchgezogene Mittellinie mit dem von der Gegenfahrbahn abgetrennten Fahrstreifen gekennzeichnet war, hätte sie ihr Vorfahrtsrecht nicht erzwingen und ungebremst weiterfahren dürfen, sondern sei vielmehr gehalten gewesen, spätestens in dem Moment des Vorbeifahrens die kritische Verkehrssituation dadurch aufzulösen, dass sie ihr Fahrzeug zur Vermeidung einer Kollision sofort abbremst.
Demgegenüber sei ein Verstoß des Klägers gegen die StVO als verursachender Beitrag nicht in die Haftungsabwägung einzustellen. Zwar sei grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 10 StVO eröffnet. Allerdings sei auch der üblicherweise in dieser Situation zu beachtende Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der vom ruhenden in den fließenden Verkehr ausfahren würde, in dieser Konstellation nicht zu bejahen, da kein Geschehensablauf vorliegen würde, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Schluss führt, dass hier der ausparkende Verkehrsteilnehmer die vom Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hätte. Gerade in der hier vorhandenen Situation einer „Fahrbahnblockade“ zum Zweck, ein Ausparken des Vorgängers – und anschließend das eigene Einparken – zu ermöglichen, könne nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf mit Hinblick auf einen Verstoß gegen § 10 StVO ausgegangen werden. Ohne einen solchen Anscheinsbeweis könne aber ein schuldhafter Verstoß gegen § 10 StVO nur dann angenommen werden, wenn man das Erfordernis aufstellt, dass ein Fahrzeugführer in dieser Situation auch jederzeit den rückwärtigen Verkehr wegen eines möglichen Überholmanövers weiter durchgehend im Auge haben würde. Diese Anforderung würde allerdings zu weit gehen, da auch auf andere Hindernisse während des Rangierens aus der Parklücke heraus geachtet werden müsste, und insbesondere könne nicht erwartet werden, dass sich ein Fahrzeugführer in dieser Situation schrittweise und äußerst vorsichtig aus der Parklücke heraustasten würde, um sofort auf ein überholendes Fahrzeug trotz der Blockade zu reagieren. Folgerichtig wurde sowohl ein Verstoß gegen § 10 StVO als auch § 1 Abs. 2 StVO verneint.


C.
Kontext der Entscheidung
Der VII. Zivilsenat des OLG Hamm hatte über eine Konstellation zu entscheiden, die sich im Straßenverkehr fast täglich ereignet und ein erhebliches Gefährdungspotential mit sich bringt, denn nicht immer wird die Blockade durch einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erfasst und oftmals findet in einer solchen Situation ein Überholmanöver statt, so dass die Kollision mit dem Fahrzeugführer droht, der den eigentlichen Anlass für die Blockade gebildet hat und mit seinem Fahrzeug entsprechend ausparkt. Bei dieser Konstellation greift erst einmal zugunsten des fließenden Verkehrs auch die sogenannte Schutzzweckrechtsprechung ein, so dass selbst ein bei diesem Überholmanöver auftretender Fahrstreifenwechsel oder sogar das Überfahren einer durchgezogenen Mittellinie dem Schutzzweck nach nicht denjenigen erfasst, der von dem ruhenden in den fließenden Verkehr ausfährt. § 7 Abs. 5 StVO schützt jedenfalls lediglich den fließenden Verkehr, nicht jedoch den vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer bzw. denjenigen, der aus dem ruhenden in den fließenden Verkehr einfährt (anschaulich: BGH, Urt. v. 08.03.2022 - VI ZR 1308/20; KG, Beschl. v. 29.10.2007 - 12 U 5/07 - KGR Berlin 2008, 855; LG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2001 - 20 S 61/00 - Schaden-Praxis 2001, 227; vgl. auch OLG München, Urt. v. 17.12.2010 - 10 U 2926/10; im Überblick Nugel, NJW 2013, 193 ff.).
In Betracht kommt allerdings immer noch ein Verstoß des vorbeifahrenden Fahrzeugführers gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Wird hier allerdings mit einer hohen Geschwindigkeit dieses Fahrmanöver durchgeführt, wird es häufig dazu kommen, dass auch zum Zeitpunkt der kritischen Reaktionsaufforderung, bei der erstmals das ausparkende Fahrzeug nach dem Überholen des „Blockadefahrzeuges“ wahrgenommen werden kann, nicht mehr rechtzeitig reagiert werden kann. Diesem kann allerdings durch ein weites Verständnis des § 1 Abs. 2 StVO begegnet werden, indem in einer solchen Situation eine besondere Rücksichtnahme gefordert wird. Dabei kann in der Tat auch dem Gebot des Fahrens auf Sicht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO eine besondere Bedeutung zukommen – welches im vorliegenden Fall vom Senat allerdings nicht vertieft verfolgt werden musste, da das Fahrmanöver augenscheinlich mit einer derart geringen Geschwindigkeit durchgeführt wurde, dass immer noch unfallverhütend auf ein ausparkendes Fahrzeug reagiert werden konnte.
Ansonsten ist zu beachten, dass auch das Überfahren einer entsprechenden durchgezogenen Mittellinie und ein Fahrstreifenwechsel zu einer erhöhten Betriebsgefahr im fließenden Verkehr führen können, die für sich gesehen schon aufgrund dieses Fahrmanövers zu einer erheblichen Mithaftung führen können. Durch das Überholen über die durchgezogene Linie wird aber die Betriebsgefahr des hierfür eingesetzten Kfz jedenfalls auch ohne ein Verschulden erheblich erhöht und ist mit mindestens 25% anzusetzen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.1997 - 1 U 118/96 - RuS 1997, 285).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Weniger überzeugend ist allerdings die Entscheidung des OLG Hamm im Hinblick auf die Annahme, dass dem auffahrenden Fahrzeugführer kein Verstoß gegen die StVO vorgeworfen werden kann. Hier wird der Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises im Rahmen des § 10 StVO sehr eng gefasst, obwohl von dieser Vorschrift während eines solchen Ausparkmanövers vom ruhenden in den fließenden Verkehr gerade gefordert wird, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird. § 10 Satz 1 StVO legt jedenfalls dem vom Fahrbahnrand anfahrenden bzw. dem von bestimmten Örtlichkeiten auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeugführer die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit seines Fahrmanövers grundsätzlich allein auf. Kommt es bei diesem Fahrmanöver zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß gegen § 10 StVO, und die einfache Betriebsgefahr des Pkw im fließenden Verkehr tritt hinter diesem überragenden Fehlverhalten zurück (BGH, Urt. v. 08.03.2022 - VI ZR 1308/20; BGH, Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 282/10; OLG Hamm, Urt. v. 27.03.2015 - I-11 U 44/14; OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.08.2017 - 4 U 156/16 - ZfSch 2018, 137). Daher ist sogar auch bei einem Unfall wenige Fahrzeuglängen bzw. Meter nach der Einfahrt in den fließenden Verkehr bei einem Abbiegemanöver noch die Wertung des § 10 StVO einschließlich des damit verbundenen Anscheinsbeweises zulasten des abbiegenden Fahrzeugführers, der gerade erst zuvor in den fließenden Verkehr eingefahren war, bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu beachten (OLG Hamm, Urt. v. 07.03.2014 - I-9 U 210/13).
Dann erscheint es aber überzeugender, weiterhin für die gesamte Dauer des Ausparkvorgangs zu fordern, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird und damit einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab an den Tag zu legen und diesen auch weiterhin mit der Anwendung des Anscheinsbeweises zu verbinden. Denn die vom OLG Hamm entschiedene Situation ist im Verkehr durchaus typisch und sollte derart häufig vorkommen, dass auch hier die entsprechenden Sorgfaltsanforderungen weiter im gestiegenen Maße zu beachten sind. Dies ist die Kehrseite der „Schutzzweckrechtsprechung“ zu einem Fahrstreifenwechsel des § 7 Abs. 5 StVO: Wenn der ausparkende Verkehrsteilnehmer gerade von den hohen Sorgfaltsanforderungen dieser Vorschrift nicht geschützt wird, kann er auch nicht darauf vertrauen, dass Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr in einer solchen Situation kein Überholmanöver mit einem anschließenden Fahrstreifenwechsel am „Blockadefahrzeug“ vorbei durchführt. Selbst wenn man den Anscheinsbeweis in dieser Situation nicht eingreifen lässt, dürfte zumindest in der hier vorliegenden Konstellation des OLG Hamm ein beiderseitiges Verschulden und damit auch ein Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO zu bejahen sein: Dieser hätte nämlich bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt bei einem bloß schrittweisen Heraustasten sehr wohl auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auch unfallverhütend reagieren können, denn naturgemäß müssen beide Kfz-Führer hierzu gegenseitig in der Lage sein. Eine derart hohe Sorgfalt sollte auch weiterhin bei Ausparkmanövern nach § 10 StVO gefordert werden können, und dann ist eine entsprechende Haftungsteilung in dieser Situation geboten.
Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgt, scheidet ein klassischer 100:0-Fall schon deshalb aus, weil mit dem Ausparken vom ruhenden in den fließenden Verkehr üblicherweise auch ohne einen schuldhaften Verstoß gegen die StVO die damit verbundene Betriebsgefahr derart erheblich gesteigert wird, dass zumindest eine Mithaftung von 25% bis 30% im Regelfall zu bejahen sein dürfte. Denn dieses Fahrmanöver führt zu einer besonderen Gefährdung des fließenden Verkehrs, die sich insbesondere in dem langsamen Fahrmanöver mit der Blockade einer gesamten Fahrspur und dem schrägen Ausparken über die gesamte Fahrspur zeigt und sich vorliegend auch entsprechend realisiert hat. Denn die Betriebsgefahr eines am Unfall beteiligten Kfz kann auch ohne einen schuldhaften Verstoß des Fahrers gegen die StVO erhöht sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Gefahr, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist, durch ein Hinzutreten besonderer Umstände erhöht wird, die sich auch auf den Unfall ausgewirkt haben. Jedes Fahrmanöver, dass besondere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, führt zu einer erhöhten Betriebsgefahr (BGH, Urt. v. 11.01.2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005, 702; OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 19.01.2023 - 12 U 1933/22; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2019 - 12 U 115/17 - RuS 2020, 104). Die Erhöhung der Betriebsgefahr setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der jeweilige Fahrzeugführer schuldhaft gehandelt hat. Auch in einem zulässigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers kann eine Erhöhung der „einfachen“ Betriebsgefahr liegen, soweit durch ein Fahrmanöver besondere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen werden (Im Überblick Nugel, NJW 2013, 193).



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