- 22.11.2024
- juris PraxisReport Arbeitsrecht
Wahlrecht von betriebsfremden Matrixmanagern bei Betriebsratswahlen
Das LArbG Stuttgart hat sich mit der Frage befasst, ob Führungskräfte, die innerhalb einer Matrixstruktur zum Vorgesetzten von Arbeitnehmern außerhalb ihres Stammbetriebs eingesetzt werden, in einen solchen, ihnen fremden Betrieb eines Unternehmens eingegliedert und damit gemäß § 7 BetrVG wahlberechtigt sind. Im Ergebnis hat das LArbG Stuttgart diese Frage – anders als kürzlich zuvor das LArbG Frankfurt – verneint.