- 02.01.2025
- juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
Lufthoheit im Urheberrecht - Urheberrechtliche Zulässigkeit von Drohnenaufnahmen („Über alle Berge“)
Dass den Urhebern die Verwertung ihrer Werke ausschließlich zugewiesen ist (
§§ 15 ff. UrhG
; Art. 2 ff. InfoSoc-RL), überzeugt auch im Digitalzeitalter. Damit ist aber nicht gesagt, dass den Schutzinteressen von Urhebern (allgemeiner: Rechteinhabern) stets der Vorrang zu gewähren ist. Nicht jedwede Form der Werkverwertung (z.B. eine nicht öffentliche Wiedergabe) muss vom Urheber kontrolliert werden können. Der Ausgleich zwischen Schutzrecht und Gemeinfreiheit wird dabei vor allem über die urheberrechtlichen Schrankenregelungen sichergestellt (zu weiteren „Stellschrauben“ F. Hofmann,
ZUM 2018, 641, 645
ff.). Im Detail besteht natürlich Streit: Neben der Frage, wie einzelne Tatbestandsmerkmale auszulegen sind, geht es im Kern um die Reichweite einzelner Schrankenregelungen. Sind diese „eng“ oder „weit“ auszulegen? Und auch: Können neuartige Sachverhalte unter den überkommenen Schrankenkatalog subsumiert werden? Diese Grundsatzfragen werden auch im vom BGH entschiedenen Fall zur Anwendbarkeit der „Panoramafreiheit“ auf Drohnenaufnahmen aufgeworfen. Im konkreten Fall wurden Werke der bildenden Kunst (
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG
) in einem Freizeitführer zu Halden im Ruhrgebiet abgebildet. Die Besonderheit war dabei, dass die Werke zwar frei zugänglich waren, aber die Abbildungen mittels einer Drohne angefertigt wurden.