- 09.04.2025
- juris PraxisReport Verkehrsrecht
Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. nach Schädigung durch ein nicht ermittelbares Fahrzeug
Die Verkehrsopferhilfe e.V. erlangt in der Regel öffentliche Aufmerksamkeit nach furchtbaren Amokfahrten wie z.B. am Breitscheidplatz in Berlin oder zuletzt in Magdeburg. Aufgrund der Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers des Schädigers gemäß § 103 VVG übernimmt sie dabei zusammen mit den nach SGB XIV bestimmten Landesbehörden die Regulierung der Ansprüche der Geschädigten. Wenig bekannt ist daneben, dass sie gemäß § 12 Abs. 1 PflVG auch bei einer Schädigung durch ein z.B. nach Unfallflucht nicht ermittelbares bzw. ein zum Unfallzeitpunkt nicht haftpflichtversichertes Fahrzeug oder einer Insolvenz des Versicherers tätig wird. Diese Einrichtung in Deutschland ist keine Selbstverständlichkeit, da die vor allem schwer Geschädigten mangels eines eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers zumeist keine Entschädigung erhalten würden.
Diese Entscheidung des LG Berlin II befasst sich mit den Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. wegen eines nicht ermittelbaren Fahrzeugs nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG.
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