• 28.04.2025
  • juris PraxisReport IT-Recht

Grenzen der Prüfpflichten eines Bewertungsportals

Auf einer Bewertungsplattform wie Google, kununu, Trustpilot, jameda etc. geäußerte Meinungen über ein Unternehmen oder Produkt sind für die Kundenentscheidung häufig ausschlaggebend (ausführlich dazu Hoffmann/Hilkenmeier, WiSt 10/2023, S. 44). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Bewertung ist allerdings, dass Grundlage der Bewertung ein „tatsächlicher Kontakt“ zwischen Bewerter und Bewertetem ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 36 „jameda.de“). Liegt kein solcher Kontakt vor, kann eine „Bewertung“ bzw. die Verbreitung der Bewertung über eine Bewertungsplattform auch nicht rechtmäßig sein (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 36 „jameda.de“). In der Praxis führt diese grundsätzlich einleuchtende Folgerung dazu, dass der „Kampf“ gegen vermeintlich „ungerechtfertigte“ „Negativbewertungen“ zu einem lukrativen Geschäftsmodell geworden ist. Eine Suchmaschinenabfrage der Begriffe „Löschung“ und „Negativbewertung“ offenbart an die amerikanischen „Ambulance Chaser“ erinnernde Hilfsofferten von „spezialisierten Rechtsanwälten“. Versprochen wird eine Löschung von Bewertungen zu „Fixpreisen ab 19 Euro“ und „10 Löschungen schon ab 149 Euro“ (Abfrage via google.de am 28.03.2025). Das Vorgehen ist simpel: Gegenüber dem Plattformbetreiber wird die Rechtswidrigkeit der Bewertung behauptet. Man kenne den Bewerter nicht bzw. könne ihn keinem konkreten Kundenkontakt zuordnen. Jetzt ist nach der Rechtsprechung des BGH der Plattformbetreiber am Zug. Ihn treffen Prüfpflichten (BGH, Urt. v. 09.08.2022 - VI ZR 1244/20 Rn. 37), deren Umfang im Einzelnen (BGH, Urt. v. 09.08.2022 - VI ZR 1244/20 Rn. 29) streitig ist (vgl. z.B. OLG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2024 - 7 W 11/24 mit ablehnender Anmerkung Ballhausen/Albermann, jurisPR-ITR 5/2024 Anm. 5; ausführlich Paschke/Roggenkamp in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, Kapitel 1.4 - Rn. 680 ff.). Tatsächlich ist das Versprechen „24h Express – Löschung innerhalb eines Tages“ realistisch, weil immer häufiger der Konflikt mit der häufig meinungsäußerungsfeindlichen Rechtsprechung gescheut und „auf Zuruf“ vermeintlich rechtswidrige Bewertungen ohne weitere Prüfung gelöscht werden.
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Quelle: Fundstelle:
  • Roggenkamp, jurisPR-ITR 7/2025 Anm. 3
Autoren:
  • Jan Dirk Roggenkamp