• 10.06.2025
  • juris PraxisReport Arbeitsrecht

Fachlicher Anwendungsbereich des Tarifvertrags zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) für Hilfs- und Nebenbetriebe

Gemäß § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG können die Tarifparteien der Einsatzbranche eine von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten abweichende Höchstgrenze festlegen. Der Tarifvertrag kann alternativ den Betriebsparteien abweichende Regelungen durch eine Betriebsvereinbarung gestatten, § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG. Von dieser Möglichkeit ist in einigen Branchen Gebrauch gemacht worden, so auch in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ). Im vorliegenden Fall hatte das BAG zu entscheiden, ob ein Betrieb fachlich in den Anwendungsbereich des TV LeiZ fällt. Davon wiederum hing ab, ob eine für diesen Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer wirksam und somit die Überlassungshöchstdauer eingehalten war.
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPR-ArbR 20/2025 Anm. 2
Autoren:
  • Wolfgang Hamann