- 10.06.2025
- juris PraxisReport Arbeitsrecht
Fachlicher Anwendungsbereich des Tarifvertrags zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) für Hilfs- und Nebenbetriebe
Gemäß § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG können die Tarifparteien der Einsatzbranche eine von der
gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten abweichende Höchstgrenze festlegen. Der
Tarifvertrag kann alternativ den Betriebsparteien abweichende Regelungen durch eine
Betriebsvereinbarung gestatten, § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG. Von dieser Möglichkeit ist in einigen
Branchen Gebrauch gemacht worden, so auch in der Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ). Im vorliegenden Fall hatte das BAG zu entscheiden, ob ein
Betrieb fachlich in den Anwendungsbereich des TV LeiZ fällt. Davon wiederum hing ab, ob eine
für diesen Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Verlängerung der
Überlassungshöchstdauer wirksam und somit die Überlassungshöchstdauer eingehalten
war.
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