• 27.08.2025
  • juris PraxisKommentar SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung

Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 9 SGB VII Berufskrankheit Rn. 226.1 ff. (Stand: 06.08.2024)

Kausalität und Anerkennung als Berufskrankheit: In einem Urteil des SG Freiburg vom November 2024 wird eine Klageabweisung damit begründet, dass derzeit noch keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zusammenhang zwischen einem Chronic Fatigue Syndrom und COVID-19-Infektionen vorliegen ( SG Freiburg, Urt. v. 13.11.2024 - S 10 U 2679/22 ). Demgegenüber hat das SG Heilbronn in einer etwa zu derselben Zeit ergangenen Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid 19-Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813 f.)“ ( SG Heilbronn, Urt. v. 12.12.2024 - S 2 U 426/24 ).
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 9 SGB VII
Autoren:
  • Prof. Dr. Stephan Brandenburg