• 25.03.2026
  • juris PraxisKommentar SGB III – Arbeitsförderung

Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 310a Meldepflicht für sonstige Personen (Stand: 16.03.2026)

Der durch das SGB VI-Anpassungsgesetzes vom 22.12.2025 zum 24.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) neu eingeführte § 310a SGB III erweitert den Anwendungsbereich der allgemeinen Meldepflicht aus § 309 SGB III auf verschiedene Gruppen von Nicht-Arbeitslosengeld-Empfängern bzw. Nicht-Arbeitslosengeld-Prätendenten. Satz 1 betrifft v.a. Personen, die sich gem. § 38 Abs. 1 SGB III arbeitssuchend gemeldet haben, aber noch nicht arbeitslos sind, sowie Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, aber Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen, um z.B. Vorteile bei der Rente oder beim Kindergeld zu erlangen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 309 SGB III soll die Verbindlichkeit des Vermittlungs- und Eingliederungsprozesses für Nicht-Arbeitslosengeld-Empfänger erhöhen (Vgl. BT-Drs. 16/10810 , S. 30; vgl. auch BT-Drs. 21/1858 , S. 59). Gleichzeitig soll ermöglicht werden, ihnen bei der Wahrnehmung von Meldeterminen entsprechend § 309 Abs. 4 SGB III Reisekosten zu erstatten, und es soll ihr Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII klargestellt werden ( BT-Drs. 21/1858 , S. 59.).
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPK-SGB III, 3 Aufl., § 310a Meldepflicht für sonstige Personen
Autoren:
  • Dr. Thomas Harks