- 15.04.2026
- juris – Die Monatszeitschrift (jM)
Anschlagplanung mit ChatGPT: Strafbarkeit nach § 89a StGB?
Der Beitrag untersucht, ob Anfragen an ChatGPT zur Planung eines terroristischen Anschlags den Straftatbeständen der §§ 89a, 91 StGB unterfallen. Die Autoren arbeiten heraus, dass ChatGPT im entschiedenen Fall trotz mehrfacher Nachfragen keine operative Anleitung, sondern nur abstrakte, allgemein zugängliche Informationen geliefert habe. Sie vertreten, dass es sowohl an einer Unterweisung durch eine andere Person als auch an der Vermittlung konkreter, tatfördernder Fertigkeiten fehle. Eine ausdehnende Auslegung halten sie mit Blick auf Wortlautgrenze, Analogieverbot und Art. 103 Abs. 2 GG für unzulässig. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehen sie derzeit nicht.
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