- 01.07.2026
- juris PraxisReport IT-Recht
Wettbewerbsrechtliche Zurechnung der Falschangaben eines KI-Chatbots als eigene geschäftliche Handlung des Betreibers
Der Einsatz von KI-Chatbots in der unmittelbaren Kundenkommunikation wirft die
praktisch bedeutsame Frage auf, wem die mitunter „halluzinierten“ Aussagen eines solchen
Systems lauterkeitsrechtlich zuzurechnen sind. Anders als bei klassischer, von Menschenhand
verantworteter Werbung beruht die einzelne Chatbot-Antwort nicht auf einer konkreten
menschlichen Willensentschließung, sondern wird auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten
autonom und von außen nicht nachvollziehbar erzeugt. Daran knüpft die zentrale Streitfrage an,
ob sich der Betreiber die fehlerhaften Ausgaben seines Chatbots als eigene geschäftliche
Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) entgegenhalten lassen muss, oder ob die autonome
Funktionsweise eine solche Zurechnung ausschließt. Das OLG Hamm hatte diese Frage – soweit
ersichtlich – erstmals obergerichtlich für einen Chatbot zu beantworten, der unzutreffende
Facharztbezeichnungen ausgegeben hatte.
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