- 04.11.2024
- Arbeitsrecht aktiv (AA)
Arbeitszeugnis: ArbN will überdurchschnittliche Beurteilung: Dann muss er die Tatsachen dafür beweisen
Erhält ein ArbN ein Arbeitszeugnis, in dem ihm der ArbG eine durchschnittliche bzw. befriedigende Leistung bescheinigt, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, wenn er eine überdurchschnittliche Beurteilung anstrebt. So entschied es das LAG Mecklenburg-Vorpommern.