- 22.04.2025
- Arbeitsrecht aktiv (AA)
Nutzungsrechte: „Nutzungsrechte“ aus dem Urheberrecht im Arbeitsvertrag: Eine komplizierte Sache
Grundsätzlich kann ein ArbG – hier ein Architekturbüro – mit seinem ArbN vertraglich vereinbaren, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an dessen Werken auf den ArbG übergehen. Diese müssen aber genau beschrieben werden. Bei einem Wohnhaus muss es sich um ein Werk von gewisser Schöpfungshöhe handeln. Der Beitrag erläutert, worauf geachtet werden muss.
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