• 22.04.2025
  • Arbeitsrecht aktiv (AA)

Nutzungsrechte: „Nutzungsrechte“ aus dem Urheberrecht im Arbeitsvertrag: Eine komplizierte Sache

Grundsätzlich kann ein ArbG – hier ein Architekturbüro – mit seinem ArbN vertraglich vereinbaren, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an dessen Werken auf den ArbG übergehen. Diese müssen aber genau ­beschrieben werden. Bei einem Wohnhaus muss es sich um ein Werk von gewisser Schöpfungshöhe handeln. Der Beitrag erläutert, worauf geachtet werden muss.

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Arbeitsrecht aktiv (AA)
Quelle: Fundstelle:
  • AA 2025, 57-59
Autoren:
  • IWW Institut