- 05.08.2025
- Anwaltsgebühren Spezial mit RVG report (AGS)
KostBRÄG 2025: Haftungsänderung nach Mahnverfahren bei der Gerichtsgebühr für das Prozessverfahren (§ 22 Abs. 1 S. 2 GKG)
Ob das Mahnverfahren und das sich anschließende Prozessverfahren verschiedene kostenrechtliche Instanzen i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 GKG bilden, war bislang umstritten. Die h.M. geht von verschiedenen kostenrechtlichen Instanzen aus. Daraus wird geschlossen, dass Schuldner der Kosten des Prozessverfahrens damit stets nur die Partei ist, die den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat. Das kann zum einen der Antragsteller des Mahnverfahrens sein, wenn er die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Aber auch der Antragsgegner des Mahnverfahrens kann deshalb zum Schuldner der Kosten des Prozessverfahrens werden, wenn er nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt. Die Gegenauffassung sieht das Mahnverfahren und das anschließende Prozessverfahren als dieselbe (kostenrechtliche) Instanz an, sodass der Antragsteller des Mahnbescheids auch dann gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG Veranlassungsschuldner des Prozessverfahrens und der dort entstehenden Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG KV bleibt, wenn (nur) der Antragsgegner nach Widerspruch die Abgabe an das Prozessgericht beantragt hat. Das KostBRÄG 2025 hat in § 22 Abs.1 GKG einen neuen S. 2 eingefügt, der i.S.d. Gegenauffassung anordnet, dass im Verfahren, das gem. § 696 Abs. 1 ZPO dem Mahnverfahren folgt, derjenige die Kosten schuldet, wer den Mahnbescheid beantragt hat.
Zugriff erhalten Sie mit diesen Produkten: