• 30.05.2025
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Rentenbesteuerung bei Neuberechnung einer Rente

Rentenbesteuerung bei Neuberechnung einer Rente

Das Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 7.11.2024 (14 K 9179/21) zur Rentenbesteuerung bei Neuberechnung einer Rente entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Rechtlich bedeutsam war die Streitfrage, ob im Falle der Neuberechnung einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen auch der steuerfreie Teil neu zu berechnen ist. Der Kl. bezog im Streitjahr 2018 u.a. eine Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, nachdem seine Ehefrau im Jahr 1999 verstorben war. In früheren Jahren betrug der Freibetrag für die Rente 50 % von 7 811 € = 3 906 €. 2014 stellte die Rentenversicherung fest, dass auf Grund unterbliebener Anrechnungen von Einkommen des Kl. eine zu hohe Rente ausgezahlt wurde. In der Folge wurde die Rente neu berechnet. Danach erhielt der Kl. eine Rente i.H.v. 5 642 €. Hierin war ein Anpassungsbetrag von 966 € enthalten. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Kl. Renteneinkünfte i.H.v. 5 642 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Bekl. diese Rente steuerpflichtig i.H.v. 3 304 €. Zuvor hatte der Bekl. von den Renteneinkünften den Anpassungsbetrag abgezogen und von dem Ergebnis (4 676 €) 50 % als steuerfrei eingestuft (2 338 €). Der Kl. vertrat die Auffassung, dass der steuerfreie Teil seiner Rente weiterhin 3 906 € betrage.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Bekl. habe zu Recht nur einen Anteil von 2 338 € als steuerfreie Rente berücksichtigt. gem. § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG sei der der Besteuerung unterliegende Anteil einer Rente zu versteuern. Nach der Rspr. der FG führten Veränderungen des Jahresbetrags einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils nach § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG. Diese Auffassung werde auch von der FinVerw. und der Lit. geteilt. Für diese Auffassung spreche, dass der Gesetzgeber ausdrücklich als Grund für die Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Rente die Einkommensanrechnung angeführt habe. So könne verhindert werden, dass Rentenempfänger entweder dauerhaft einen zu hohen Freibetrag erhielten oder, wenn zunächst ein zu hohes anzurechnendes Einkommen berücksichtigt werde, es ggf. zu keinem steuerfreien Rentenbezug komme.

III. Hinweise für die Praxis

Das FG hat wegen dieser Frage die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 4/25 anhängig. Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass Rentenanpassungen auf Grund regulärer Rentenerhöhungen gem. § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente führen (BFH-Beschluss vom 6.3.2013 X B 113/11, BFH/NV 2013, 929). Mehrere Instanzgerichte hatten darüber hinaus entschieden, dass veränderte Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils einer Altersrente führen (FG München, Urteil vom 2. 10. 2018 2 K 494/17, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 13.12.2017 5 K 126/16, EFG 2018, 369, mit Anm. Sorge; FG Köln, Urteil vom 7 4.2017 8 K 1489/15, DStRE 2018, 908; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.6.2016 15 K 1989/13 E, EFG 2016, 1255, mit Anm. Falk; FG Köln, Urteil vom 23.10.2013 4 K 2322/10, EFG 2014, 192). Die FG stellten regelmäßig darauf ab, dass sowohl die Gesetzeshistorie als auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen eine Neuberechnung erforderten. Würde man die Anrechnung des übrigen Einkommens als regelmäßige Anpassung beurteilen, könne es zu gesetzlich unerwünschten Ergebnissen kommen. Der BFH hat nunmehr (erneut) die Gelegenheit, klarzustellen, ob die von den FG vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist.

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Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Quelle: Fundstelle:
  • EFG 2025, 704-709
Autoren:
  • Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld