- 22.07.2025
- Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Auskunftsersuchen bei grenzüberschreitender Konzernstruktur
Auskunftsersuchen bei grenzüberschreitender Konzernstruktur
Das FG Köln hat mit Beschluss vom 18.12.2024 (2 V 996/24) zum Auskunftsersuchen bei grenzüberschreitender Konzernstruktur rechtskräftig entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Henningfeld kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Sachverhalt
Streitig war, ob dem Ag. im einstweiligen Rechtsschutz die Übersendung eines Auskunftsersuchens zu untersagen war. Die Astin. ist eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Gesellschaftern mit Sitz in Guernsey und einer Schwestergesellschaft in der Schweiz. Gegenstand einer Betriebsprüfung waren u. a. Verrechnungspreise im Konzern. In diesem Zusammenhang forderte das Prüfungsfinanzamt die Astin. auf, eine Übersicht über die Rechtsund Eigentümerstruktur des Konzerns sowie die Konzernabschlüsse vorzulegen. Dies verweigerte die Klin., woraufhin das FA ankündigte, diesbezügliche Auskunftsersuchen an die Behörden in der Schweiz bzw. Guernsey zu richten. Daraufhin stellte die Astin. die vorliegenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und trug im Wesentlichen vor, dass die begehrten Unterlagen für steuerliche Zwecke nicht benötigt würden. Die Astin. sei kein Co-Strategieträger/Entrepreneur/Eigenproduzent, so dass eine zweiseitige Verrechnungspreismethode nicht anwendbar sei. Damit entfalle die Rechtfertigung des Auskunftsersuchens zu den Gesamtgewinnen.
II. Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die Anträge abgelehnt. Die Astin. habe keinen Anspruch auf einstweilige Untersagung der Weiterleitung der Auskunftsersuchen. Amtshilfeersuchen deutscher Finanzbehörden an ausländische Behörden stünden im Ermessen der FinVerw. Voraussetzung sei, dass die begehrten Auskünfte für Zwecke der deutschen Besteuerung erforderlich bzw. – insoweit gleichbedeutend – voraussichtlich erheblich seien. Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens eine vernünftige Möglichkeit bestehen müsse, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sei. Die FinVerw. trage die Verantwortung für die Sachaufklärung und bestimme Art und Umfang der Ermittlungen. Im Streitfall sei es bei summarischer Prüfung nicht vollkommen fernliegend, dass die Jahresabschlüsse der ausländischen Gesellschaften erforderlich sein könnten, um zu prüfen, ob diese Gesellschaften tatsächlich über ausreichende Ressourcen verfügten, um die im Rahmen der Dokumentation vorgetragenen Funktionen zu erfüllen und ob die Eigenqualifikation der Astin. in der Konzernstruktur zutreffend sei. Die endgültige Qualifikation erfolge bei Abschluss der Betriebsprüfung und nicht bereits im frühen Stadium der Sachverhaltsermittlung.
III. Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung stellt erneut klar, dass der FinVerw. im Rahmen der Sachverhaltsermittlung – insbesondere bei Betriebsprüfungen – ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Ermittlungsmaßnahmen zusteht. Der Grundgedanke der Rspr. zu den grenzüberschreitenden Auskunftsersuchen ist, dass ein Konzern, der grenzüberschreitend strukturiert ist auch durch grenzüberschreitende Maßnahmen zu prüfen sein muss. Die Auffassung der Astin. wäre darauf hinausgelaufen, dass eine abschließende rechtliche Qualifikation ihrer Funktion im Konzern bereits vor Abschluss der Betriebsprüfung hätte getroffen werden müssen. Im Ergebnis hätte, wäre die Auffassung der Astin. zutreffend, die FinVerw. keine Möglichkeit, die Ausführungen der Astin. zu verifizieren. Das FG hat an seiner bisherigen Rspr.-Linie festgehalten und den weiten Ermessensspielraum der Verwaltung im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen betont. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in vergleichbaren Situationen kann somit nur dann Erfolg haben, wenn ein Informationsersuchen offenkundig und unter keinem sinnvollen Gesichtspunkt zur Aufklärung steuerlicher Fragestellungen dienen kann.
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