- 30.09.2025
- Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Vorliegen einer ersten Tätigkeitstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Vorliegen einer ersten Tätigkeitstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 15.5.2025 (12 K 1916/21 F) zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden. Die Richterin am FG Anke Kaufhold kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich insbesondere mit der Frage, inwieweit nach der Neuregelung der Entfernungspauschale in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zum 1.1.2014 ein Vermieter an seinem Vermietungsobjekt eine erste Tätigkeitsstätte haben kann.
II. Sachverhalt
Die Klin. vermietet zwei Ferienwohnungen; ihre beiden Gesellschafter sind zudem Eigentümer einer weiteren Wohnung an demselben Ort. Im Streitjahr fuhr einer der beiden Gesellschafter der Klin. insgesamt zehnmal für mehrere Tage bis mehrere Wochen dorthin, um Reinigungs- und Renovierungsarbeiten durchzuführen. An einige Aufenthalte schloss sich ein Urlaubsaufenthalt des Gesellschafters mit seiner Ehefrau an. Das FA berücksichtigte weder Fahrkosten noch Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungskosten bei den Einkünften der Klin. aus VuV mit der Begründung, dass eine Aufteilung nicht möglich sei.
III. Die Entscheidung des Gerichts
Das FG Münster hat – ebenso wie das FG Köln im Verfahren 1 K 1209/18 (EFG 2020, 1068) – entschieden, dass am Belegenheitsort der vermieteten Immobilie jeweils eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Dabei hat es ausgeführt, dass entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 Alt. 2 EStG eine erste Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt jedenfalls dann vorliege, wenn der Stpfl. mindestens 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Vermietungsobjekt am Vermietungsobjekt selbst verrichte und wenn als weiteres Merkmal die Tätigkeitsstätte auch dauerhaft aufgesucht werde. Über die Dauerhaftigkeit sei in Anlehnung an die Beispiele in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG im Rahmen einer „ex ante“-Betrachtung zu entscheiden.Darüber hinaus hat das FG Münster ausgeführt, dass die Kosten aufzuteilen seien, da zum einen unmittelbar im Anschluss an die Reparatur- und Reinigungsarbeiten Erholungsurlaube erfolgt seien und zum anderen nicht für alle zu Reparatur- und Reinigungszwecken geltend gemachten Aufenthalte hinreichend substanziiert dargetan worden sei, dass diese nicht nur in einem untergeordneten Umfang Erholungszwecken gedient hätten.
IV. Rechtliche Einordnung/Hinweis für die Praxis
Das FG Münster hat mit Blick darauf, dass keine höchstrichterliche Rspr. zu § 9 Abs. 3 EStG, wonach Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bis 5a sowie die Abs. 2 und 4a bei den Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG entsprechend gelten, vorliegt, die Revision zugelassen. Es ist zu hoffen, dass die Revision auch eingelegt wird, damit durch eine Entscheidung des BFH zur entsprechenden Anwendbarkeit des – auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeschnittenen – § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bis 5a sowie der Abs. 2 und 4a bei den Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG die anzuwendenden Rechtsgrundsätze geklärt werden.
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