- 01.04.2025
- Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
82 Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Rechtsanwalts
Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Rechtsanwalts
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 13.11.2024 (3 K 111/21) zu den Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Rechtsanwalts entschieden. Der Richter am FG Dr. Claudio Kirch-Heim kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt Fahrtenbuchdaten, die er dem Finanzamt oder dem FG vorlegt, schwärzen kann und muss. Will der Rechtsanwalt das Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit einem Fahrtenbuch nachweisen, muss er im Fahrtenbuch grundsätzlich auch die aufgesuchten Geschäftspartner erfassen. Zugleich ist er aber gem. § 43a Abs. 2 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Damit stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt die Identitäten seiner Mandanten offenbaren darf, um den Nachweis nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu führen.
II. Die Entscheidung des FG
Das FG stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts aus § 43a Abs. 2 BRAO auch auf die Identität von Mandanten und die Tatsache ihrer Beratung erstreckt. Dies hat zur Folge, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit der Verschwiegenheitspflicht kollidieren können. Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass die Wertermittlung nach der Fahrtenbuchmethode aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich auch für Berufsgeheimnisträger möglich sein müsse. Das FG gestattet es Rechtsanwälten daher, bei der Vorlage des Fahrtenbuchs Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten ihrer Mandanten zu schützen.
Allerdings weist das FG auch darauf hin, dass es dem Berufsgeheimnisträger obliege, das Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten nachzuweisen. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen zu schwärzen, ändere nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Gegebenenfalls müsse der Stpfl. substantiiert und nachvollziehbar erläutern, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich seien, und die berufliche Veranlassung durch ergänzende Angaben darlegen.
Im konkreten Fall hat das FG das vorgelegte Fahrtenbuch nicht als Nachweis anerkannt, da bei fast allen beruflichen Fahrten geschwärzt worden war und das Gericht den Umfang der Schwärzungen nicht für plausibel gehalten hat.
III. Einordnung der Entscheidung
Aus der Entscheidung folgt zunächst, dass die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts auch bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs gilt. Damit wendet sich das FG gegen die in Literatur und Rspr. teilweise vertretene Auffassung, wonach die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen einer Abwägung zurücktreten müsse. Somit schafft das Urteil hinsichtlich der Reichweite der Verschwiegenheitspflicht klare Verhältnisse. Andererseits kann die Entscheidung, ob ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch als Nachweis anzuerkennen ist, durchaus schwierig sein. Das Gericht hat Berufsgeheimnisträgern keineswegs „carte blanche“ erteilt, da es betont, dass die gesetzliche Beweislastverteilung im Grundsatz unverändert bleibe. Ob der Nachweis erbracht worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Die Entscheidung betrifft einen Rechtsanwalt. Sie dürfte jedoch auf Steuerberater und andere Berufsgeheimnisträger sinngemäß übertragbar sein.
IV. Hinweise für die Praxis
Das FG entbindet Berufsgeheimnisträger einerseits von der Last, bei der Vorlage von Fahrtenbuchdaten eine unsichere Abwägungsentscheidung treffen zu müssen. Andererseits ergibt sich aus der Entscheidung, dass sie darauf achten müssen, ihre Verschwiegenheitspflicht auch bei der Vorlage von Fahrtenbuchdaten einzuhalten. Wollen Berufsgeheimnisträger den Umfang der beruflichem PKW-Nutzung mit einem Fahrtenbuch nachweisen, dürfte sich daher folgende Vorgehensweise empfehlen: Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß geführt werden; insbesondere dürfen erforderliche Daten nicht weggelassen werden, weil sie der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Daten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sollten aber nur dann eingetragen werden, wenn dies für eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs erforderlich ist. Diese Daten sollten bereits im Zeitpunkt der Eintragung markiert werden, um ein späteres Schwärzen zu erleichtern. Dem Finanzamt können Kopien des Fahrtenbuchs vorgelegt werden, bei denen die Eintragungen, die der Verschwiegenheitspflicht unterfallen, geschwärzt sind. Der Grund für die Schwärzungen ist anzugeben und ggf. näher zu erläutern. Unter Umständen muss die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben dargelegt werden.
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