• 30.04.2025
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Keine Steuerbarkeit eines Technologiegründerstipendiums

Keine Steuerbarkeit eines Technologiegründerstipendiums

Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 1.10.2024 (3 K 837/18) zur Steuerbarkeit eines Technologiegründerstipendiums entschieden. Der Richter am FG, Dipl.-Kfm. Dr. Matthias Wackerbeck kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Die Besprechungsentscheidung befasst sich mit der Frage, ob die Zahlungen auf Grund eines Technologiegründerstipendiums einkommensteuerbar sind.

II. Rechtslage

Nach der Rspr. des BFH können Stipendien – sofern diese nicht bereits vorrangig einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind – sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 EStG darstellen. Die Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 1 EStG setzt jedoch voraus, dass der Stipendiat eine – wie auch immer geartete – wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 28.9.2022 X R 21/20, BFH/NV 2023, 417; vom 8.7.2020, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557). Allein das durch das Stipendium geförderte Vorhaben stellt keine solche Gegenleistung dar, da es nicht deshalb durchgeführt wird, um Einnahmen in Form von Stipendienzahlungen zu erzielen (BFH-Urteil vom 28.9.2022 X R 21/20, BFH/NV 2023, 417, Rz. 22). Die Frage, ob der Stipendiat die Leistungen gegenleistungsfrei erhält, obliegt der konkreten Würdigung im Einzelfall. Das FG Berlin-Brandenburg hat z. B. entschieden, dass Zahlungen im Rahmen des sog. „Berliner Lehramts-Stipendiums“, bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, steuerbare Einkünfte darstellen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.3.2022 16 K 2083/20, EFG 2022, 1186). Der BFH hat angedeutet, dass die bei Stipendien jedenfalls nicht allgemeinübliche Pflicht, die aus dem geförderten Vorhaben gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer bestimmten Bindungsfrist ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten jedenfalls nicht ohne Weiteres als bloße Erwartungshaltung eingestuft werden könne. Er hat den Rechtsstreit an das FG zur Würdigung, ob in einer solchen Verpflichtung eine konkretisierbare wirtschaftliche Gegenleistung der Klin. oder nur eine abstrakte beschäftigungspolitische Zielsetzung zu sehen ist, zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 28.9.2022 X R 21/20, BFH/NV 2023, 417, Rz. 36).

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Stipendiumszahlungen stellten mangels wirtschaftlicher Gegenleistung keine nach § 22 EStG steuerbaren Einkünfte dar. Eine (vorrangige) Zuordnung der Zahlungen zu einer anderen Einkunftsart schied nach Auffassung des FG ebenfalls aus. Der Senat konnte (und hat) die Frage der Steuerpflicht (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG) vor diesem Hintergrund dahinstehen lassen.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der bisherigen höchstrichterlichen Rspr. Im Streitfall ist (auf Basis des Urteilstatbestandes) auch nicht erkennbar, inwiefern eine wirtschaftliche Gegenleistung des Kl. vorliegen könnte (s. hierzu BFH-Urteil vom 28.9.2022 X R 21/20, BFH/NV 2023, 417, Rz. 35 f.). Die Auflage/Vorgabe/Bedingung des Wohnsitzes/Unternehmenssitzes im Bundesland Sachsen dürfte insoweit jedenfalls nicht genügen, um eine wirtschaftliche Gegenleistung bejahen zu können.

Anders wäre der Fall jedoch wohl zu bewerten gewesen, wenn der Kl. (statt an einer GmbH) an einer Mitunternehmerschaft beteiligt gewesen wäre und die Zahlungen als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG anzusehen gewesen wären, da die BFH-Rspr. in diesen Fällen keine Gegenleistung verlangt, sondern einen weiten Veranlassungszusammenhang genügen lässt (BFH-Urteile vom 9.10.1996 XI R 35/96, BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; vom 25.3.2021 VIII R47/18, BFHE 272, 211, BStBl II 2021, 696).

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Quelle: Fundstelle:
  • EFG 2025, 550-554
Autoren:
  • Richter am FG Dipl.-Kfm. Dr. Matthias Wackerbeck