• 13.08.2025
  • Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)

Annahme der Vollmacht eines ehrenamtlich tätigen Vormunds oder Pflegers als Unterstützung nach § 53a Abs. 1, Abs. 4 SGB VIII

Der Vormund oder Pfleger kann einen Dritten in einzelnen Angelegenheiten bevollmächtigen. Ob die Annahme einer Vollmacht durch das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein als Unterstützung i. S. des § 53a Abs. 1, Abs. 4 SGB VIII, insbesondere des ehrenamtlichen Vormunds, verstanden werden kann, ist Thema dieses Beitrags. Besonders die ehrenamtliche Vormund-/Pflegschaft könnte durch solche Vollmachten gestärkt werden.

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Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)
Quelle: Fundstelle:
  • FamRZ 2025, 1171-1177
Autoren:
  • Birgit Hoffmann