- 07.08.2025
- Forderung und Vollstreckung (FoVo)
Die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs
Schuldner werden nicht selten im Wege der gewillkürten Erbfolge von der Erbenstellung ausgeschlossen. So soll verhindert werden, dass das Erbe letztlich allein den Gläubigern zufließt. Auch wenn die Eltern als Erblasser dabei häufig übersehen, dass mit der Tilgung der Altschulden ein Neustart möglich wäre, wird der Schuldner so auf den Pflichtteil gesetzt. Auch Schuldner wollen diese Rechtsfolge herbeiführen und schlagen nicht selten ein Erbe aus, wenn der oder die Erblasser nicht wie beschrieben reagiert haben.
Dabei ist nicht jede Enterbung oder Ausschlagung ehrlich gemeint. Vielmehr sind beide Wege nicht selten von der familiären Überlegung getragen, dass man dem Pflichtteilsberechtigten auf anderem Wege einen Teil des versagten Erbes zugutekommen lassen kann.
Ungeachtet des Umstandes, dass gegen das familiäre Verhalten aus unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten vorgegangen werden könnte, ist vollstreckungsrechtlich festzuhalten, dass bei Ausschlagung des Erbes oder dem Ausschluss als Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung dem Schuldner der Pflichtteil nach § 2303 BGB verbleibt. Diesen zu pfänden verspicht nicht nur als solches einen Vollstreckungserfolg, sondern ist auch Grundlage dafür, die familiären Zuwendungen zu untergraben.
Zugriff erhalten Sie mit diesen Produkten: