• 29.01.2026
  • Forderung und Vollstreckung (FoVo)

Die Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2026 als aktuelle Chance für den Gläubiger

Zum 1.1.2026 ist der Mindestlohn von 12,82 EUR auf 13,90 EUR, d.h. um immerhin 1,08 EUR und damit um 8,42 % gestiegen. Das gibt neue Chancen für die Forderungspfändung, die es von Beginn an zu nutzen gilt.

Auch der Mindestlohn für die Auszubildenden ist zum 1.1.2026 gestiegen. Im ersten Ausbildungsjahr sind nun 724 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 854 EUR und im 3. Ausbildungsjahr 977 EUR sowie bei einem 4. Ausbildungsjahr sogar 1.014 EUR fällig.

Ergibt sich aus dem höheren Mindestlohn ein höherer Nettolohn, können sich auch unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO pfändbare Beträge ergeben.

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Forderung und Vollstreckung (FoVo)
Quelle: Fundstelle:
  • FoVo 2026, 1-5
Autoren:
  • Frank-Michael Goebel