- 12.09.2025
- Mietrecht kompakt (MK)
Kündigung: „Vorenthaltung“ der Mietsache und (Grenzen der) Nutzungsentschädigung
Streitigkeiten um die Wirksamkeit einer vom Mieter ausgesprochenen Kündigung bilden in der Wohnraummiete aktuell eher keinen Schwerpunkt in der gerichtlichen Praxis, kommen aber natürlich vor. Der BGH musste nun einen Fall entscheiden, in dem dem Vermieter das (hartnäckige) Bestreiten der Wirksamkeit dieser Kündigung wirtschaftlich „auf die Füße fiel“: Der Kläger war seit 9/16 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Die monatliche Nettomiete belief sich auf 1.090 EUR. Das ordentliche Kündigungsrecht schlossen die Parteien im Mietvertrag wechselseitig für die Dauer von 60 Monaten aus. Bei Vertragsbeginn leistete der Kläger eine Barkaution in Höhe von 2.500 EUR an den Beklagten. In 05/17 kündigte der Kläger das Mietverhältnis ordentlich zum 31.8.17. In einem – in 10/19 abgeschlossenen – Vorprozess wurde rechtskräftig entschieden, dass diese Kündigung das Mietverhältnis zum 31.8.17 beendet hat. Ab 2/18 nutzte der Kläger die Wohnung nicht mehr als solche, beließ dort aber noch eine Einbauküche und einige Möbelstücke. Er leistete bis einschließlich 8/18 – unter Vorbehalt – Zahlungen an den Beklagten in einer Gesamthöhe von 9.270 EUR (Nettomiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung und Garagenmiete). Im Folgemonat kündigte der Beklagte das Mietverhältnis außerordentlich wegen Zahlungsverzugs und forderte den Kläger zur Rückgabe der Mietsache zum 30.9.18 auf. Am 15.10.18 gab der Kläger die zur Mietsache gehörenden Schlüssel an den Beklagten heraus. Der Kläger verlangt mit der Klage u. a. die Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen. Die Klage hatte vor dem AG überwiegend Erfolg. Die Berufung des Beklagten hat das LG zurückgewiesen. Die von ihm eingelegte Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
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