• 15.01.2025
  • notar - Monatsschrift für die gesamte notarielle Praxis

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Nach deutschem Verfahrensrecht setzt die wirksame Errichtung einer notariellen Urkunde bekanntlich voraus, dass der Urkundstext den Beteiligten in Gegenwart des Notars vorgelesen wird (§ 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Obwohl sich die Verlesepflicht im deutschen Rechtskreis bis zur Reichsnotariatsordnung Kaiser Maximilians I. von 1512 zurückverfolgen lässt, ist sie doch keineswegs in Stein gemeißelt. Schon der Blick in die Verfahrensordnungen anderer Rechtsordnungen, darunter auch solche des Lateinischen Notariats, zeigt, dass sich insoweit – theoretisch – auch andere Wege beschreiten ließen. Die Überlegenheit eines auf die verpflichtende Verlesung setzenden Beurkundungsverfahrens gegenüber einem solchen, das ganz oder zumindest teilweise ohne Verlesung auskommt, bedarf daher einer sorgfältigen Begründung, nicht zuletzt im Lichte sich verändernder Erwartungen und einer dynamischen technischen Entwicklung. In diesem Beitrag wird ein erster beherzter Versuch in diese Richtung unternommen. Mehr noch: Es wird für ein selbstbewusstes notarielles Agieren im Zusammenhang mit der Verlesepflicht und damit gleichsam für eine neue Lust am Verlesen plädiert.

notar - Monatsschrift für die gesamte notarielle Praxis
Quelle: Fundstelle:
  • notar 2024, 408-415
Autoren:
  • Armin Hauschild