• 12.03.2025
  • notar - Monatsschrift für die gesamte notarielle Praxis

Der digitale Nachlass in der notariellen Praxis

Beinahe jeder Mensch hinterlässt heute digitale Spuren sowie digitale Inhalte und hat digitale Rechtspositionen. Menschen hinterlassen solche digitalen Spuren, wenn sie versterben. All diese digitalen Inhalte gilt es abzuwickeln. Für die Frage nach der Vererblichkeit, Nachlassverwaltung und -abwicklung dieser Vielzahl an Rechtspositionen hat sich der Sammelbegriff „digitaler Nachlass“ etabliert. Gemeint ist die „Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme, einschließlich der gesamten elektronischen Datenbestände des Erblassers“, die dieser bei seinem Tod hinterlässt. Dabei mag es um Vermögenswerte oder Nichtvermögenswerte oder auch um persönliche Dinge gehen.

Diese müssen Juristen aber nicht erst bei der Frage nach der Vererblichkeit oder der Nachlassabwicklung in den Blick nehmen, sondern auch schon bei der Nachfolgeplanung wie etwa bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, bei lebzeitigen Übertragungen, einer Betreuerbestellung oder bei Vorsorgevollmachten. Dabei muss man sich allerdings bewusst sein, dass es hier wie in der analogen Welt auch um das Vererben einer Vielzahl von Rechtspositionen geht und solcherlei Rechtspositionen mit dem Tod eines Menschen nach § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession insgesamt auf den oder die Erben des Erblassers übergehen. Dies gilt, soweit sie vererblich sind; sonst gehen sie unter und erlöschen. Letzteres bildet die Ausnahme; das Gesetzt geht aus Gründen der Rechtssicherheit und des Kontinuitätsgedankens des Erbrechts von grundsätzlicher Vererblichkeit aus.

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Quelle: Fundstelle:
  • notar 2025, 84-97
Autoren:
  • Stephanie Herzog