- 14.03.2025
- Der Steuerberater (StB)
Die Behandlung von Kryptowerten in der CRR
Im Jahr 2009 wurde mit dem Bitcoin der erste Kryptowert geschaffen, der den Grundstein für einen Markt legte, dessen Werte sich vielfach durch hohe Volatilität auszeichnen. Seitdem hat nicht nur der globale Marktwert und die Vielfalt der Kryptowerte drastisch zugenommen, sondern ebenso deren Verflechtung mit dem traditionellen Finanzsystem. Eine Bestandsaufnahme der European Banking Authority (EBA) aus dem Jahr 2019 offenbarte dabei, dass auch Institute in verschiedenen Geschäftsfeldern unmittelbar mit Kryptowerten interagieren. In Anbetracht der Großen Finanzkrise der Jahre 2007/2008, die eindrücklich aufzeigte, wie eine unzureichende Regulierung bei Banken die Stabilität des Finanzsystems gefährden kann, werfen diese Entwicklungen unweigerlich Fragen zur aufsichtsrechtlichen Behandlung dieser digitalen Werte auf. Eine wesentliche Komponente des zentralen materiellen Bankenaufsichtsrechts der EU bildet die CRR, deren Inhalte den Kern des vorliegenden Beitrags darstellen. Vor dem Inkrafttreten der letzten größeren Novellierung der CRR, die hier als “CRR III” bezeichnet wird, bot diese keine dezidierte bankenaufsichtsrechtliche Behandlung direkter Engagements in Kryptowerten. Auch der Begriff “Kryptowerte” hält erst durch die CRR III Einzug in die bankenaufsichtlichen Regelungen. Neben spezifischen Begriffsdefinitionen (Art. 5a CRR) wurden mit der CRR III vor allem auch Regelungen zur Offenlegung von Kryptowerten (Art. 451b CRR) sowie zur Bestimmung ihrer aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen (Art. 501d CRR) in die CRR aufgenommen. Im Gegensatz zu dem überwiegenden Teil der neuen Regelungen der CRR III, deren Erstanwendung der 1.1.2025 ist, sind die kryptowertbezogenen Regelungen bereits seit dem 9.7.2024 von Instituten anzuwenden. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, diese Regelungen detailliert darzustellen, ein Verständnis für sie zu vermitteln und jene Gesetzestexte an relevanten Stellen soweit wie möglich zu interpretieren.
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