- 18.08.2025
- Strafverteidiger Forum (StraFo)
Das organisatorische Element des § 129 Abs. 2 StGB als Schlüsselelement?
Kann die Judikatur des 3. Senats zur kriminellen Vereinigung im Wirtschaftsstrafrecht dogmatisch und insbesondere auch praktisch überzeugen?
Hierzu wird nicht jede geäußerte Kritik aufgegriffen, sondern ein Bereich besonders in den Fokus gerückt: Die Betonung des voluntativen Elements, des „übergeordneten gemeinsamen Interesses“, durch den Senat. Was ist das überhaupt genau? Ist es etwas anderes als eine Vielzahl parallellaufender einzelner Gewinnerzielungsinteressen? Läuft es nicht eher auf Willkür und Unklarheiten hinaus, wenn zur vermeintlich klaren Abgrenzung von Vereinigungen und Banden auf höchst subjektive Zwecksetzungen abgestellt wird, die zudem noch Definitionssache sind?
Tatsächlich ist es überzeugender, maßgeblich auf das organisatorische Element zur Abgrenzung von Vereinigungen und anderen Entitäten abzustellen. Dies wird dogmatisch begründet. Zudem wird beleuchtet, welche Friktionen und Unklarheiten die Rechtsprechung des Senats mit sich bringt. Vor diesem theoretischen Hintergrund wird die Differenzierung anhand zweier Beispiele – sog. Rechnungsserviceunternehmen und dem Hawala-Banking – auf Basis des hiesigen Vorschlags vorgenommen und es werden praktikable Kriterien betrachtet.
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