- 28.04.2025
- Versicherungsrecht (VersR)
Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten unter Einbindung Dritter
Geldwäscherechtlich verpflichtete Versicherungsunternehmen (VU) bedienen sich regelmäßig Dritter, um die sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG) ergebenden Pflichten zu erfüllen. Das GwG sieht hierfür einen zersplitterten Rechtsrahmen vor, der je nach zu übertragender Pflicht und je nach einzubindendem Dritten unterschiedliche Regelungsregime zur Anwendung kommen lässt, von der klassischen Auslagerung/Ausgliederung mit allen aufsichtsrechtlichen Implikationen bis zum erleichterten Rückgriff auf bestimmte zuverlässige Dritte. Die BaFin hat ihre verschriftlichte Verwaltungspraxis Ende 2024 angepasst. Die dort nun spezifizierten Vorgaben auch für geldwäscherechtliche Auslagerungen sind seit Februar 2025 zu beachten. Der bisherige Rechtsrahmen gilt noch bis zum 9.7.2027, danach ersetzen die unmittelbar geltenden Regelungen der EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624 – Anti Money Laundering Regulation – die „AML-VO“) die nationalen Geldwäschegesetze. Mit der AML-VO werden erstmals ausdrückliche Auslagerungsverbote eingeführt.
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