• 11.02.2026
  • Versicherungsrecht (VersR)

Nachhaltigkeitsbezogene Finanzproduktkategorisierung durch Mindestinvestitionsquoten auf Umwegen über aufsichtsbehördliche Vorgaben für den Produktnamen

Die ESMA hat – unter Berufung auf Art. 23 Abs. 7 AIFM-RL, Art. 69 Abs. 6 OGAW-RL und Art. 16 Abs. 1 ESMA-Verordnung – Leitlinien zu Fondsnamen veröffentlicht, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden. Darin werden Mindestquoten bestimmter Investitionen als Voraussetzung für die nachhaltigkeitsbezogene Bezeichnung der Finanzprodukte etabliert. Diese sektorenspezifische Entwicklung ist vor dem Hintergrund des sektorenübergreifenden Gesamtrechtsrahmens der Nachhaltigkeitsregulierung, der im mehrebigen Finanzgesetzgebungsverfahren normiert wurde, kritisch zu betrachten. Denn die auf Transparenzerwägungen basierenden produktbezogenen Offenlegungspflichten werden – unter Bezugnahme auf die gemäß den Anhängen II und III der Delegierten Verordnung zur Offenlegung-VO verfügbaren Informationen – um klassifizierende aufsichtsbehördliche Anforderungen ergänzt. Es stellt sich auch die Frage, ob die Leitlinien noch mit den vom Unionsgesetzgeber definierten Befugnissen der ESMA zu vereinbaren sind. Die Untersuchung erstreckt sich weiterhin auf die im Versicherungsbereich geltenden Anforderungen und die einschlägige EIOPA-Opinion.

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Erlaubt unter anderem die Recherche im "Bruck/Möller", einem der renommiertesten Großkommentare zum VVG.
Versicherungsrecht (VersR)
Quelle: Fundstelle:
  • VersR 2026, 201-209
Autoren:
  • Gerrit Lüders