- 22.06.2026
- Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Das „Kraftstoffmaßnahmenpaket“ vom März 2026 in ordnungswidrigkeitenrechtlicher Perspektive
Der Beitrag stellt die in dem als „Kraftstoffmaßnahmenpaket“ überschriebenen Gesetz vom 27.3.2026 enthaltenen Gesetzesänderungen mit einem bußgeldrechtlichen Schwerpunkt dar. In einem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz wird jede Kraftstoffpreiserhöhung außerhalb von 12 Uhr eines Kalendertages verboten und mit Geldbuße bis 100.000 € bedroht. Die Verfolgungs- und Ahndungskompetenz bedarf insoweit einer genaueren Analyse. Im GWB führt der neue § 29a ein an die Anbieter von Kraftstoffen adressiertes Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder relativer Marktmacht durch die Forderung von Kraftstoffpreisen ein, welche die Kosten in unangemessener Weise überschreiten; die Zuwiderhandlung dagegen wird durch eine entsprechende Ergänzung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB als schwerwiegende Kartellordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße gem. § 81c Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4 und 5 GWB sanktioniert. Das Verfahren zur Verhängung kartellbehördlicher Maßnahmen i.S.v. § 32f Abs. 3 GWB nach einer Sektoruntersuchung gem. § 32e GWB wird verschlankt. Die Zuwiderhandlung gegen die in der Verfügung des BKartA angeordneten Abhilfemaßnahmen ist weiterhin als schwerwiegende Kartellordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße bedroht. Der Ausblick auf die Wirkungen des Gesetzes bleibt verhalten.
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