• 15.04.2025
  • WIRTSCHAFT UND WETTBEWERB (WuW)

Die Interoperabilitätsverweigerung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Marktbeherrschende Plattformen müssen Anwendungen von Drittanbietern in ihr System einbinden, wenn die Plattform nicht ausschließlich für die eigene Verwendung geschaffen wurde. Für die Fallgruppe der „Interoperabilitätsverweigerung“ gelten nicht die hohen Anforderungen an die Missbräuchlichkeit „eigentlicher“ Zugangsverweigerungen.

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WIRTSCHAFT UND WETTBEWERB (WuW)
Quelle: Fundstelle:
  • WuW 2025, 212
Autoren:
  • Andreas Heinemann