- 06.10.2025
- Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)
Obliegenheiten des Arbeitnehmers im Annahmeverzug
In Durchbrechung des in § 326 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundsatzes „ohne Arbeit kein Lohn“ bestimmt § 615 S. 1 BGB: Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme des Dienstes in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Arbeitgeber geraten gem. § 293 BGB in Verzug, wenn sie die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen, Näheres regeln die §§ 294-296 BGB.
Soweit Annahmeverzugsansprüche für die Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist in Streit stehen, bestimmt § 615 S. 2 Alt. 3 BGB, dass sich Arbeitnehmer auf den Verzugslohn das anrechnen lassen müssen, was sie zu erwerben böswillig unterlassen. Es handelt sich um keine Norm des zwingenden Rechts, sie ist deshalb grds. – ganz oder teilweise – abdingbar (BAG, Urt. v. 12.2.2025 – 5 AZR 127/24, NZA 2025, 556 Rn 13 m.w.N.).
Für Ansprüche auf Verzugslohn für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach einer außerordentlichen Kündigung greift bei böswilligem Unterlassen anderweitigen Verdienstes § 11 Nr. 2 KSchG als lex specialis ein (allerdings nicht im Kleinbetrieb, § 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG).
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