- 07.10.2025
- Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR)
Statusfeststellung im Bereich der sozialen Sicherheit und die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 5 RL (EU) 2024/2831
Am 1. Dezember 2024 ist die RL (EU) 2024/2831 vom 23. Oktober 2024 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit in Kraft getreten. Nach ihrem Art. 29 Abs. 11 ist sie bis 2. Dezember 2026 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen. Eines der Hauptziele der Richtlinie ist die Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus, um Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen und sicherzustellen, dass Plattformbeschäftigte dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer im Einklang mit einschlägigem Unionsrecht, nationalem Recht oder Kollektiv- bzw. Tarifverträgen genießen.2 Zur Erleichterung der Wahrnehmung ihrer Rechte steht den Plattformbeschäftigten die Vermutung eines Arbeitsverhältnisses unter den Voraussetzungen des Art. 5 zur Seite. Obwohl die Vermutung – anders als noch die Entwurfsfassung (zur Entstehungsgeschichte siehe II.) – keine Verbindlichkeit für Verwaltungsverfahren im Bereich der sozialen Sicherheit (Sozialversicherung) mehr vorsieht3, ist für die praktische Wirksamkeit der Richtlinie die sozialrechtliche Umsetzung der arbeitsrechtlichen Wirkungen von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Dem geht der Beitrag nach, indem er die Kernprobleme des Umsetzungsbedarfs vorstellt (III.), insbesondere den persönlichen Anwendungsbereich, den anzuwendenden Arbeitnehmerbegriff, die Vermutungsregelung und das von der Richtlinie vorausgesetzte Verfahren zu Klärung des Beschäftigungsstatus. Daran schließen sich konkrete Überlegungen zur Umsetzung im polnischen und deutschen Sozialrecht an (IV.).
1) Ohne weitere Angaben zur Norm zitierte Vorschriften sind solche der RL (EU) 2024/2831.
2) Erwägungsgründe Nr. 14 und 25.
3) Erwägungsgrund Nr. 32.
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