- 30.07.2025
- Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ)
Die Entwaldungs-VO: Ziele, Inhalt und verwandte Regelungen, WTO-Konformität, Vorbereitungen – Teil 1
Die Entwaldungs-VO: Ziele, Inhalt und verwandte Regelungen, WTO-Konformität, Vorbereitungen – Teil 1
Die VO (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (im Folgenden: Entwaldungs-VO) ist am 29.6.2023 in Kraft getreten und sollte eigentlich ab 30.12.2024 von sog. Marktteilnehmern und Nicht-KMU-Händlern und ab 30.6.2025 von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen angewendet werden. Der Druck seitens der mit dieser Regelung unzufriedenen Erzeugerländer sowie von EU-Mitgliedstaaten und EU-Wirtschaftsverbänden wegen unzureichender Vorbereitungen – sowohl seitens der betroffenen Unternehmen als auch der Kommission – hat dazu geführt, dass mit der VO (EU) 2024/3234 der Anwendungsbeginn für die beiden Gruppen von Wirtschaftsbeteiligten jeweils um ein Jahr verschoben wurde, also grundsätzlich auf den 30.12.2025 und auf den 30.6.2026 für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen. In der ZfZ 1/2025 haben Wolf und Galvão bereits einige Aspekte dieser Verordnung dargestellt.
Im ersten Teil dieses Beitrags erklärt der Autor ausführlich die Ziele der Verordnung sowie ihr Verhältnis zu verwandten Regelungen und geht auf die WTO-Konformität der Maßnahme ein. Im zweiten Teil wird er dann die Verordnung erläutern und würdigen sowie Ratschläge geben für Unternehmen, die solche Waren ein- oder ausführen, zur Vorbereitung auf die anstehenden Änderungen. Diesen zweiten Teil des Beitrages findet der Leser im nächsten Heft der ZfZ.
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