• 01.08.2025
  • Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz (ZRI)

Strafbewehrte Anzeigepflichten in Krise, Restrukturierung und Insolvenz

Die Insolvenzantragspflicht aus § 15a Abs. 1 InsO für juristische Personen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ist allgemein bekannt. Ebenso ist geläufig, dass gem. § 15a Abs. 2 InsO auch haftungsbeschränkte Personengesellschaften insolvenzantragspflichtig sind. Gleichviel, ob der Normadressat den Eröffnungsantrag nicht in der gebotenen Weise, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht stellt: Es droht Strafe (§ 15a Abs. 4 InsO), auch bei nur fahrlässiger Begehung (§ 15a Abs. 5 InsO).

Weitgehend unbekannt sind aber zahlreiche weitere, zum Teil auch strafbewehrte Anzeigepflichten. Der nachstehende Beitrag geht nach einer (A.) Einleitung der (B.) Anzeigepflicht bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 42 StaRUG nach. Sodann werden die (C.) Anzeigepflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) sowie (D.) weitere Anzeigepflichten bei Eintreten von Eröffnungsgründen behandelt. Die (E.) Strukturen der Anzeigepflichten werden erarbeitet, bevor die Ausführungen mit einem (F.) Fazit schließen.

Der nachstehende Beitrag beschränkt sich auf eine Auswahl von strafbewehrten Anzeigepflichten in Krise, Restrukturierung und Insolvenz. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz (ZRI)
Quelle: Fundstelle:
  • ZRI 2025, 673-681
Autoren:
  • Jens M. Schmittmann
  • Manon Heindorf