- 09.06.2026
- Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz (ZRI)
Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten
Am 11. Juni 2026 wird der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage verhandeln, ob Kosten für die Einholung von Schufa- und sonstigen Bonitätsauskünften zu einzelnen Schuldnern, was insbesondere im Bereich der Inkassodienstleistungen gängige Praxis ist, einen ersatzfähigen Verzugsschaden des Gläubigers darstellen. Das Landgericht Lübeck hatte die Ersatzfähigkeit als Verzugsschaden in der hier besprochenen und nun zur Revision anstehenden Entscheidung verneint, zugleich aber die grundsätzliche Bedeutung der bislang uneinheitlich beurteilten Frage erkannt. In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht überzeugend, da sie maßgeblich auf Rechtsprechung zum prozessualen Kostenbegriff des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt wird und damit die abweichenden Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Verzugsschadensersatzanspruchs verkennt. Angesichts der – bei knapp 35 Mio. jährlich an Inkassodienstleister übergebenen Forderungen – erheblichen wirtschaftlichen Relevanz des Themas bedarf diese Rechtsprechung einer Korrektur.
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