- 06.03.2025
- Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW)
Unfreiwillige tätige Reue?
I. Von unfreiwillig reuigen erpresserischen Menschenräubern und Geiselnehmern
Nach § 239a Abs. 4 StGB kann das Gericht bei einem erpresserischen Menschenraub die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Gemäß § 239b Abs. 2 StGB gilt dies im Falle einer Geiselnahme entsprechend. Beide Vorschriften, die üblicherweise dem Rechtsinstitut der sog. tätigen Reue zugeordnet werden, sollen dem Täter den Entschluss, das Opfer lebendig freizulassen, „in jedem Fall [...] erleichtern”.