• 25.09.2025
  • Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW)

Ist Greenwashing am Kapitalmarkt gem. §§ 263, 264a StGB strafbar?

I. Einleitung

Im Jahr 2021 wurde durch eine Whistleblowerin zunächst intern und dann öffentlich gegen die Deutsche Gesellschaft für Wertpapiersparen, kurz DWS, der Verdacht des Greenwashings von Finanzprodukten erhoben. Für die DWS als Unternehmen hatte dies bereits spürbare Konsequenzen: Im September 2023 hat die US-Börsenaufsicht SEC im Rahmen eines Settlement Agreements ein Unternehmensbußgeld i. H. v. 19 Millionen US-Dollar gegen die DWS festgesetzt. Im April 2025 zog die Staatsanwaltschaft Frankfurt nach und verhängte ein Unternehmensbußgeld nach dem KAGB i. H. v. 25 Millionen Euro. Parallel dazu sind etwa vor dem Landgericht Frankfurt auch Schadensersatzklagen anhängig und die deutsche Kapitalmarktaufsichtsbehörde BaFin hat eine sog. Sonderprüfung eingeleitet. Können aber auch am Greenwashing beteiligte natürliche Personen individualstrafrechtlich belangt werden? Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten bejaht. Medienberichten zufolge führt sie gegen den ehemaligen CEO von DWS Asoka Wöhrmann ein Ermittlungsverfahren und hat in der Folge die deutsche Zentrale der DWS in den Jahren 2023 und 2024 mehrmals durchsucht. Im Raum steht der Vorwurf, dass in Wertpapierprospekten zu Investmentfonds falsche Nachhaltigkeitsangaben gemacht wurden. Der genaue Inhalt des Strafverfahrens ist nicht bekannt, die Ermittlungen laufen, trotz Abschluss des Unternehmensbußgeldverfahrens, weiter. Über den Vorwurf der Staatsanwaltschaft Frankfurt lässt sich bislang nur spekulieren. Öffentlich besonders in die Kritik geraten ist der DWS-Fonds „Blue Economy“, der sich vermeintlich für das Meereswohl einsetzt, aber u. a. Aktien des Abfüllunternehmens von Coca-Cola und des Kreuzfahrtunternehmens „Royal Caribbean“ hält. Bekannt geworden ist auch, dass die DWS Fonds mit 0 % Kohle beworben haben soll, während die im Fonds gehaltenen Unternehmen in Wahrheit bis zu 14,99 % Umsatz in der Kohleindustrie erwirtschaften. Im Folgenden wird nun anknüpfend an solche Sachverhalte der Frage nachgegangen, ob Greenwashing am Kapitalmarkt nach dem StGB als Betrug gem. § 263 StGB oder Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB strafbar ist. Dies ist, wie sich zeigen wird, alles andere als eindeutig zu beantworten, und die genaue Argumentation hängt auch davon ab, welche Rolle man dem Strafrecht im Rahmen der Anti-Greenwashing Regulierung und mithin der Transformation zu einer nachhaltigen Gesellschaft übergreifend zuordnen möchte. Darf oder sollte das Strafrecht gewissermaßen eine Vorreiterrolle einnehmen und dem Wandel „transformativ-expressiv“ ein Ziel vorgeben, muss es ganz umgekehrt abwarten bis die Gesellschaft die Transformation vollzogen hat und sich darauf beschränken, diese „rückblickend-expressiv“ zu bestätigen oder etwas zwischen diesen Endpunkten?

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Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW)
Quelle: Fundstelle:
  • ZStW 2025, 466-507
Autoren:
  • Privatdozent Dr. Andreas Werkmeister