juris PraxisKommentar SGB XI
– Soziale Pflegeversicherung
Der juris PraxisKommentar SGB XI berücksichtigt die umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zum SGB XI mit den Schwerpunkten:
- Leistungsberechtigter und versicherungspflichtiger Personenkreis
- Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung
- Organisation und Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung
Die Autorinnen und Autoren verfügen über große praktische Erfahrung, sei es in der Justiz oder als führende Mitarbeiter in Verwaltung und Verbänden.
AKTUELLER STAND: Mit den Änderungen durch Art. 34 des sogenannten Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108)
Die Neuauflage berücksichtigt zahlreiche grundlegende und aktuelle Gesetzesänderungen - rund 15 Änderungsgesetze seit der Vorauflage:
- Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2652)
- Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl I 2021, 4906)
- Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (COV19VorschrÄnd/ImpfPrävStärkG) vom 10.12.2021 (BGBl I 2021, 5162)
- Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen v. 23.03.2022 (BGBl I 2021, 482)
- Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.06.2022 (BGBl I 2022, 969)
- Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) v. 28.06.2022 (BGBl I 2022, 938)
- Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch v. 09.11.2022 (BGBl I 2022, 2018)
- Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl I 2022, 2793)
- Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 06.06.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 146)
- Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) v. 19.06.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 155)
- Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.07.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 191)
- Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) v. 15.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 359)
- Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 101)
- Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108)
Wesentliche Neuerungen in der 4. Auflage
Die Gesetzesänderungen reichen von der Überarbeitung der Regelungen des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, von der Erhöhung der Pflegeleistungen, von der Einführung und Erhöhung von Leistungszuschlägen, um die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung zu reduzieren, über die Ergänzung des Leistungskatalogs um die Leistung der Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Versorgungs- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson bis hin zur Erhöhung der Beitragssätze und der Anpassung des Beitragsrechts an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern.
Umfassende Änderungen im SGB XI brachte insbesondere das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG (BGBl. I 2023 Nr. 155). Dieses hat das Ziel, insbesondere die häusliche Pflege zu stärken und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen zu entlasten. Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert sowie die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht werden, vgl. BT-Drs. 20/6869, S. 1.
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