Mobile Apps

Alle typischen und aktuellen rechtlichen Fragestellungen zu mobilen Apps werden behandelt.

Herausgeber/Autoren:
  • ,
  • Thorsten Feldmann, LL.M. (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Berlin),
  • Christian Solmecke, LL.M.

Siegeszug der „App“

Während die stationäre Nutzung des Internet tendenziell auf dem Rückzug ist, ist der Siegeszug von Smartphones und Tablets ungebrochen. Das mobile Internet birgt Möglichkeiten, die bei weitem noch nicht ausgeschöpft sind. Wer kann es sich angesichts dessen heute noch leisten, nicht mit einer eigenen App in den Stores der großen Anbieter vertreten zu sein?

In sicheres Fahrwasser

Wer heute eine App in Auftrag geben, selbst entwickeln oder vertreiben möchte, begibt sich in ein schwieriges rechtliches Umfeld. Nicht nur die Vorgaben der verschiedenen Plattformen, sondern auch eine Reihe von gesetzlichen Regularien aus den unterschiedlichsten Themengebieten wollen beachtet werden. Das Praxishandbuch „Mobile Apps“ wird Sie in sicheres Fahrwasser führen und Ihnen die rechtlichen Herausforderungen anschaulich erläutern.

Ein umfassender Leitfaden

Mit Hilfe von Praxisbeispielen und Checklisten wird Ihnen die komplexe Materie anschaulich nähergebracht. Unsere Autoren, die auf den jeweils von ihnen bearbeiteten Gebieten spezialisiert sind, erläutern Ihnen alle Fragen, die sich hinsichtlich von Apps in den Bereichen

  • Vertriebs- und Entwicklungsverträge
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Datenschutz
  • Steuerrecht
  • Urheberrecht
  • Marken- und Wettbewerbsrecht
  • Jugendschutzrecht

ergeben. Sie erläutern Ihnen darüber hinaus die rechtlichen Beziehungen zwischen den typischerweise an der Entwicklung und dem Vertrieb von App beteiligten Personen, nämlich

  • Entwickler
  • Anbieter
  • Plattform-Betreiber
  • Anwender

und die sich in den unterschiedlichen Verhältnissen jeweils ergebenden Besonderheiten.

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Der Titel ist in folgenden Produkten enthalten:

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Beantwortet alle Fragen aus dem IT-rechtlichen Alltag (DSGVO, BDSG, TMG, TKG u.v.m.) unter Berücksichtigung von UWG und StGB.

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