Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Der Kommentar zum Wahl- und Volkswillensbildungsrecht, zum Haushaltsrecht und zum Recht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Schwerpunkte Wahl- und Volkswillensbildungsrecht, Haushaltsrecht sowie Recht des Datenschutzbeauftragten.

In den drei Themenbereichen

  • Wahl- und Volkswillensbildungsrecht
  • Haushaltsrecht
  • Recht des Datenschutzbeauftragten

ist die Hamburger Verfassung neue Wege gegangen und gilt als Modell eines modernen Wahl-, Haushalts- und Datenschutzrechts auch für andere Bundesländer. So ist die Freie und Hansestadt Hamburg neben dem Land Hessen das einzige Land, das seinen gesamten Haushalt auf die »Doppik« umgestellt hat. Die Kommentierung der entsprechenden Artikel der Hamburger Verfassung zeigt praktisch und valide, wie eine solche Umsetzung aussehen kann. Die Bereiche »Direkte Demokratie« und »Datenschutz« behandeln Rechtsgebiete mit politischer und gesellschaftlicher Relevanz.

Kompetente Autoren mit spezieller Fachkenntnis

Die Kommentierung konnte nur dadurch gelingen, dass neben Dr. Klaus David LL.M. drei weitere Autoren sich bereiterklärten, wesentliche Bereiche zu übernehmen:

  • Leitender Regierungsdirektor Lars Hellberg, Abteilungsleiter im Rechnungshof Hamburg, zuständig für Grundsatzfragen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Finanzwirtschaft,
  • Vorsitzender Richter am Landgericht Hamburg, Dr. Florian Schwill, Leiter des Referats für Verfassungs-, Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht in der Justizbehörde Hamburg,
  • und Mitherausgeber Regierungsdirektor Dr. Stephan Stüber, Leiter des Referats Haushalts- und Kassenrecht, Haushaltssystematik in der Finanzbehörde Hamburg.

Die einzelnen Schwerpunkte sind insbesondere interessant für

  • Hochschulen
  • Kämmereien der Kommunen
  • Landesbehörden
  • Parteien
  • Rechnungshöfe
  • Staatsrechtlerinnen und Staatsrechtler
  • die öffentlich-rechtliche Finanzwissenschaft
  • Verantwortliche für die Wahlvorbereitung und -durchführung in Ländern und Kommunen
  • alle öffentlich-rechtlichen Datenschutzbeauftragten

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