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Anmerkung zu:LArbG Düsseldorf 12. Kammer, Beschluss vom 21.01.2026 - 12 TaBV 66/25
Autor:Holger Dahl, Schlichter
Erscheinungsdatum:08.07.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 50 BetrVG, § 100 ArbGG, § 87 BetrVG
Fundstelle:jurisPR-ArbR 27/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Dahl, jurisPR-ArbR 27/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zuständiges Gremium für die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG



Leitsätze

1. Zu den Anforderungen an den Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle zur Änderung mobiler Arbeit.
2. Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gemäß § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt.
3. Zur Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG betreffend verschiedene Aspekte der Ausgestaltung - dem „Wie“ - der mobilen Arbeit und zur Abgrenzung zum „Ob“ der mobilen Arbeit.
4. Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden kann, kann der Arbeitgeber auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen. Dies gilt auch für die Änderung bereits vorhandener unternehmenseinheitlicher Regelungen, die mangels bislang bestehender Betriebsratsgremien noch nicht mitbestimmt sind. Ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, muss er die gesamte Angelegenheit mit dem Arbeitgeber regeln. Dabei ist die Ausgestaltung der mobilen Arbeit ein einheitlicher Regelungsgegenstand.
5. Besteht die Möglichkeit, dass auf örtlicher Ebene und auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats Einigungsstellen eingesetzt werden, ist es sachgerecht, jeweils den gleichen Vorsitzenden einzusetzen (im Anschluss an LArbG Köln 28.01.2025 - 9 TaBV 88/24 Rn. 32).



Orientierungssatz zur Anmerkung

Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden kann, kann er auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen.



A.
Problemstellung
Nachdem die mobile Arbeit die Arbeitsfähigkeit während der Corona-Pandemie sichergestellt hat, versuchen viele Arbeitgeber nun, die Anwesenheitsquoten im Betrieb wieder zu erhöhen. Damit laufen sie in Konflikte mit dem Betriebsrat, weil sich die Belegschaft auf die Arbeitsbedingungen (insbesondere die Quote der mobilen Arbeit) eingestellt hat.
Neben der Frage des zuständigen Betriebsratsgremiums beschäftigt sich das LArbG Düsseldorf im Rahmen eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens mit dem Umfang der Mitbestimmung (u.a. die Quote und Entschädigungsansprüche).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Arbeitgeberin forderte den Gesamtbetriebsrat zur Verhandlung über die Änderung der bisherigen Regelungen zur mobilen Arbeit auf. Der Gesamtbetriebsrat lehnte die Verhandlungen ab, weil er sich für unzuständig hielt. Die Arbeitgeberin meinte, dass der Gesamtbetriebsrat originär zuständig sei. Dies folge aus der Entscheidung, die mobile Arbeit unternehmensweit für sämtliche deutschen Standorte einheitlich fortzuentwickeln.
Das LArbG Düsseldorf hat die Einsetzung der Einigungsstelle durch das ArbG Düsseldorf bestätigt, da die Einigungsstelle jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig sei (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
Der Gesamtbetriebsrat sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig, da die Arbeitgeberin die mobile Arbeit nur unternehmenseinheitlich regeln wolle. Ausgehend davon, dass es sich bei der Einführung mobiler Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und die Arbeitgeberin frei über deren Einführung entscheiden könne, sei auf der Grundlage der Rechtsprechung zu teilmitbestimmten Angelegenheiten (z.B. BAG, Beschl. v. 10.10.2006 - 1 ABR 59/05 Rn. 18) davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen könne (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 50 Rn. 48a; Grunicke/Brauckhoff, BB 2022, 2423, 2425; Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 87 Rn. 597).
Zwar werde vertreten, dass diese Zuständigkeit nur für diejenigen Regelungen gelten soll, die wegen der Auffangfunktion von § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG nicht von anderen Mitbestimmungstatbeständen erfasst sind. Bei den weiter bestehenden Mitbestimmungsrechten, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7 und 10 BetrVG verbleibe es bei den für diese geltenden Maßgaben zur originären Gremienzuständigkeit (Fitting, BetrVG, § 87 Rn. 597 a.E.). Dem folge das Gericht aber nicht. Richtig sei, dass § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG die übrigen Mitbestimmungsrechte nach der Gesetzesbegründung unberührt lassen soll. Dies führe aber nicht dazu, die Zuständigkeit für die Ausgestaltung mobiler Arbeit nunmehr in der Gremienebene aufzuspalten. Nach dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung obliege die Regelung einer Angelegenheit entweder ausschließlich den einzelnen Betriebsräten, dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat. Diese gesetzliche Kompetenzverteilung sei zwingend und unabdingbar. Ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, müsse er die gesamte Angelegenheit mit der Arbeitgeberin regeln. Die Betriebsparteien dürften sich dabei nicht auf diejenigen Aspekte oder Inhalte beschränken, die zwingend einer unternehmenseinheitlichen Ausgestaltung bedürfen. Sie hätten vielmehr selbst ggf. bestehende örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (BAG, Beschl. v. 08.03.2022 - 1 ABR 20/21 Rn. 37). Die Ausgestaltung mobiler Arbeit möge unterschiedlichen Mitbestimmungstatbeständen unterliegen. Sie sei jedoch sachlich eine einheitliche Angelegenheit, die in ihren Wechselwirkungen auch nur einheitlich geregelt werden könne. Dieser Gedanke komme in der Neuregelung in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zum Ausdruck. Wenn daraus zutreffend abgeleitet werde, dass die Einigungsstelle betreffend die Ausgestaltung der mobilen Arbeit eine umfassende Regelungskompetenz habe, sei es sachgerecht, dies als einheitlichen Regelungsgegenstand aufzufassen, der im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch nur einheitlich auf einer Ebene ausgestaltet werden kann. Sonst würde über die Zuständigkeitstrennung diese Konzeption einer umfassenden Regelungskompetenz der Einigungsstelle durchbrochen und letztlich aufgehoben.


C.
Kontext der Entscheidung
Das LArbG Düsseldorf gibt eine umfassende Antwort auf eine bisher gerichtlich ungeklärte und sehr praxisrelevante Frage. Zudem gibt es (in den weiteren Themenschwerpunkten der Entscheidung) Hinweise zum Regelungsumfang der Einigungsstelle. Neben dem zuständigen Gremium bewegt die Praxis vor allem die Frage, ob der Betriebsrat bei der Quote der mobilen Arbeit mitzubestimmen hat (bejahend LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.01.2024 - 8 TaBV 748/23; verneinend LArbG München, Beschl. v. 10.08.2023 - 8 TaBVGa 6/23) und ob ein Mitbestimmungsrecht auch eine Kompensation für einen Heimarbeitsplatz enthält.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des LArbG Düsseldorf ist gut begründet und nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Landesarbeitsgerichte (und bei Gelegenheit auch das BAG) positionieren.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das LArbG Düsseldorf hält die Einigungsstelle hinsichtlich (i) einer Mindestpräsenz, der festen Präsenztage und Ausnahmen dazu, (ii) der Art und Weise der Erfassung und Überwachung sowie (iii) möglicher Schulungen mit konkretem Bezug zur mobilen Arbeit für jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Gleiches gilt (iv) für eine finanzielle Unterstützung. Es spreche allerdings einiges dafür, dass der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat nicht über § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG berechtigt ist, voraussetzungslos Aufwandsentschädigungen oder finanzielle Kompensationen mobiler Arbeitsformen als erhöhte Vergütungsbestandteile durchzusetzen.



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