juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 23.09.2025 - XI ZR 29/24
Autor:Eric Aßfalg, RA
Erscheinungsdatum:06.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 4 UKlaG, § 614 ZPO, § 308 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 305 BGB, § 199 BGB
Fundstelle:jurisPR-BGHZivilR 3/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Markus Würdinger, Universität Passau
Zitiervorschlag:Aßfalg, jurisPR-BGHZivilR 3/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Musterfeststellungsklage zu Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen



Leitsätze

1. Kündigungserklärungen einer Sparkasse sind einseitige Rechtsgeschäfte und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Urt. v. 23.09.2010 - III ZR 246/09 - BGHZ 187, 86 Rn. 23). Ihre Auslegung kann nicht im Musterfeststellungsverfahren vorgenommen werden.
2. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen mit den Kennungen BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre Monatswerte) und BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurt. v. 06.10.2021 - XI ZR 234/20 - BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. und v. 24.01.2023 - XI ZR 257/21 - WM 2023, 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (Fortführung von Senatsurt. v. 09.07.2024 - XI ZR 44/23 - BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.).
3. Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen die Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile v. 13.04.2010 - XI ZR 197/09 - BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., v. 21.12.2010 - XI ZR 52/08 - WM 2011, 306 Rn. 25 und v. 06.10.2021 - XI ZR 234/20 - BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.).



A.
Problemstellung
In der hier zu besprechenden Entscheidung beschäftigt sich der XI. Zivilsenat einmal mehr mit der rechtlichen Behandlung von Prämiensparverträgen im Modell „S-Prämiensparen flexibel“ (vgl. zuvor zuletzt BGH, Urt. v. 01.07.2025 - XI ZR 16/24 - WM 2025, 1411; vgl. dazu Aßfalg, jurisPR-BGHZivilR 19/2025 Anm. 2 m.w.N. zur bisherigen Rechtsprechung des BGH), hier in Bezug auf eine Musterfeststellungsklage beim BayObLG (BayObLG, Endurt. v. 28.02.2024 - 101 MK 1/20 - WM 2024, 1406).
Zusammen mit den beiden zeitlich nachfolgenden Senatsurteilen vom 09.12.2025 zu zwei Musterfeststellungsklagen beim OLG Brandenburg (BGH, Urt. v. 09.12.2025 - XI ZR 64/24; BGH, Urt. v. 09.12.2025 - XI ZR 65/24; OLG Brandenburg, Urt. v. 03.05.2024 - 4 MK 1/21) setzt die Entscheidung einen vorläufigen Schlusspunkt hinter die BGH-Rechtsprechung zu Prämiensparverträgen. Abgesehen von der noch ausstehenden Entscheidung zu einer weiteren beim OLG Brandenburg geführten Musterfeststellungsklage (OLG Brandenburg, Urt. v. 26.03.2025 - 4 MK 2/21 - ZIP 2025, 1719; Revision beim BGH anhängig unter dem Az. XI ZR 46/25) sind weitere Musterfeststellungsklagen bzw. darauf bezogene Revisionsverfahren gegenwärtig nicht mehr anhängig (vgl. https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/VerbandsklageregisterMusterfeststellungsklagenregister/Musterfeststellungsklagenregister/Musterfeststellungsklagen/Musterfeststellungsklagen_node.html, abgerufen am 27.01.2026).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Dem Anlassfall liegt eine Musterfeststellungsklage eines qualifizierten Verbraucherverbands i.S.v. § 4 UKlaG gegen eine Sparkasse als Musterbeklagte zugrunde, mit der der Verband Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen begehrt. Einmal mehr geht es um ab Anfang der 1990er Jahre abgeschlossene Prämiensparverträge im Modell „S-Prämiensparen flexibel“, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen, wobei die höchste Prämienstufe im fünfzehnten Sparjahr erreicht wurde. Eine konkrete Zinsänderungsklausel enthielten die Verträge nicht; nach den insoweit maßgeblichen „Bedingungen für den Sparverkehr“ sollte der geltende Zinssatz vielmehr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben werden (Rn. 2 f., 6 des Besprechungsurteils).
Darüber hinaus bezogen die Sparverträge die AGB-Sparkassen in der Fassung 1993 in den Vertrag ein und damit namentlich das dort geregelte voraussetzungslose ordentliche Kündigungsrecht (Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen 1993) und die Zustimmungsfiktionsklausel (Nr. 2 AGB-Sparkassen) (Rn. 4 f. des Besprechungsurteils). Beide Klauseln hat der BGH in der Vergangenheit freilich bereits aus AGB-rechtlichen Gründen für unwirksam erklärt (zur Kündigungsklausel vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2015 - XI ZR 214/14 - BGHZ 205, 220 und dazu etwa Bunte/Zahrte in: Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 6. Aufl. 2023, AGB-Sparkassen Rn. 85 f.; zur Zustimmungsfiktionsklausel vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2021 - XI ZR 26/20 - BGHZ 229, 344, zu Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken 1993; vgl. dazu etwa Rodi in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, 160. Lfg., Nr. 1 AGB-Banken Rn. 1/14e). Schließlich enthielten einige der Prämiensparverträge eine Klausel, nach der der Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten (99 Jahre) abgeschlossen sein sollte (Rn. 7 des Besprechungsurteils). Unter Hinweis auf die anhaltende Niedrigzinsphase kündigte die Musterbeklagte die streitgegenständlichen Prämiensparverträge im Jahr 2019 mittels eines gleichförmig formulierten Kündigungsschreibens, in dem sie ausdrücklich von ihrem „ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Gebrauch machte (Rn. 8 des Besprechungsurteils). Gemeint war damit die Neufassung von Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom Oktober 2015 (nachfolgend: AGB-Sparkassen n.F.), die zwar den Wirksamkeitsbedenken des XI. Zivilsenats Rechnung trägt (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2019 - XI ZR 345/18 Rn. 34 - NJW 2019, 2920), bei der aber angesichts der Unwirksamkeit (auch) der Zustimmungsfiktionsklausel fraglich ist, ob und ggf. wie sie wirksam für die Altverträge (neu) vereinbart wurde.
II. Das BayObLG hat in seinem angegriffenen Urteil zunächst festgestellt, dass die gleichförmigen Kündigungserklärungen der Musterbeklagten nicht dahin gehend ausgelegt oder umgedeutet werden können, dass die Musterbeklagte auch von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte. Die Schreiben seien allerdings dahin auszulegen, dass die Musterbeklagte jedenfalls von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe, ohne sich wegen ihres Rechts zur ordentlichen Kündigung auf ihr Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen n.F. zu beschränken (BayObLG, Endurt. v. 28.02.2024 - 101 MK 1/20 Tenor Ziffer I und Rn. 272 ff.).
Weiter hat es festgestellt, dass es nach dem Konzept der Prämiensparverträge allein interessengerecht sei, die wegen der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel vorzunehmenden Zinsanpassung bei Verträgen, die vor September 1993 geschlossen wurden, auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) vorzunehmen. Bei Verträgen die zwischen September 1993 und Dezember 2019 geschlossen wurden, sei die Anpassung auf Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) vorzunehmen und bei Verträgen ab Januar 2020 auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte) (BayObLG, Endurt. v. 28.02.2024 - 101 MK 1/20 Tenor Ziffer II und Rn. 334 ff.).
Ferner hat das BayObLG festgestellt, dass es nach dem Konzept der Prämiensparverträge allein interessengerecht sei, „die Zinsanpassung unter Wahrung des absoluten Abstands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz vorzunehmen, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann“ (BayObLG, Endurt. v. 28.02.2024 - 101 MK 1/20 Tenor Ziffer IV und Rn. 377 ff.), und dass der Zinsmehrbetrag, der sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, das wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage frühestens mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrages zu verjähren beginnt (BayObLG, Endurt. v. 28.02.2024 - 101 MK 1/20 Tenor Ziffer V und Rn. 396 ff.).
Schließlich hat es festgestellt, dass die Klausel zur Laufzeit von 1188 Monaten einen entsprechend langen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Sparkasse beinhaltet (BayObLG, Endurt. v. 28.02.2024 - 101 MK 1/20 Tenor Ziffer VI und Rn. 413 ff.). Im Übrigen blieb die Musterfeststellungsklage erfolglos (BayObLG, Endurt. v. 28.02.2024 - 101 MK 1/20 Tenor Ziffer VII. und VIII.).
III. Die gemäß § 614 ZPO a.F. (in der bis zum 12.10.2023 geltenden Fassung) zulassungsfreien Revisionen beider Parteien führten zugunsten des Musterklägers zur Aufhebung des angegriffenen Urteils in Bezug auf die Feststellung zur Wahrung des absoluten Abstands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (BayObLG, Endurt. v. 28.02.2024 - 101 MK 1/20 Tenor Ziffer IV und Rn. 377 ff. bzw. Feststellungsziele III. 6. a) und b)) und zu der Feststellung, dass die Anpassung nach Maßgabe der „Verhältnismethode“ vorzunehmen ist (vgl. nachfolgend C. V.). Die Revision der Musterbeklagten führte zur Aufhebung des angegriffenen Urteils in Bezug auf die Auslegung der gleichförmigen Kündigungserklärungen als ordentliche oder außerordentliche Kündigungserklärung und zur vollumfänglichen Zurückweisung des darauf gerichteten Feststellungsziels als unzulässig (vgl. nachfolgend C. III.; BayObLG, Endurt. v. 28.02.2024 - 101 MK 1/20 Tenor Ziffer I und Rn. 272 ff. bzw. Feststellungsziel III. 1. d)). Im Übrigen blieben die Rechtsmittel erfolglos.


C.
Kontext der Entscheidung
I. Die vom Musterkläger begehrte Feststellung, dass in den Prämiensparverträgen seinerzeit keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart worden sei, hat der Senat nicht getroffen. Dazu hat er im Wesentlichen ausgeführt, insoweit bestehe kein Klärungsbedarf, da es hierzu bereits seit der Leitentscheidung vom Februar 2004 (BGH, Urt. v. 17.02.2004 - XI ZR 140/03 - BGHZ 158, 149, 152 ff.) und den zahlreichen Folgeentscheidungen eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, dass entsprechende Klauseln nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sind (Rn. 29 bis 31 des Besprechungsurteils; vgl. auch bereits BGH, Urt. v. 03.06.2025 - XI ZR 45/24 Rn. 57 - WM 2025, 1279; BGH, Urt. v. 09.07.2024 - XI ZR 40/23 Rn. 28 - BKR 2024, 780).
II. Gleichfalls nicht ausgesprochen hat der Senat die von dem Musterkläger begehrte Feststellung, dass die Musterbeklagte sich auf ihr ordentliches Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen n.F. nur stützen kann, wenn ein Verbraucher „aktiv“ die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt hat. Der Senat moniert, das Feststellungsziel sei zu weit gefasst, weil es die Möglichkeit einer konkludenten Zustimmung zur Einbeziehung der geänderten AGB nicht in den Blick nimmt (Rn. 32 bis 39 des Besprechungsurteils; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 03.06.2025 - XI ZR 45/24 Rn. 27). Da eine konkludente Zustimmung nicht als prozessuales „minus“ zu einer ausdrücklichen Zustimmung verstanden werden kann, sondern es sich vielmehr um ein „aliud“ handelt, überzeugt dies in prozessrechtlicher Hinsicht. Ob im Einzelfall eine konkludente Zustimmung anzunehmen ist, ist im Übrigen ohnehin eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Kontoführungsgebühren hat es der Senat nicht beanstandet, dass die fortgesetzte Nutzung eines Girokontos nicht als konkludente Zustimmung zu entsprechenden Entgelten gewertet wurde und dabei auch betont, dass die fortlaufende Kontonutzung keinen objektiven Erklärungswert dahin gehend habe, dass der Wille des Zahlungsdienstnutzers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen umfasst (BGH, Urt. v. 19.11.2024 - XI ZR 139/23 Rn. 13 ff., 17 - BGHZ 242, 216). Entscheidend war für den Senat dabei aber auch der Umstand, dass die Nutzung eines Girokontos in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essentieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben ist (BGH, Urt. v. 19.11.2024 - XI ZR 139/23 Rn. 17 - BGHZ 242, 216). Davon kann bei einem Prämiensparvertrag zwar sicherlich keine Rede sein. Auch hier spricht aber, gemessen an einem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) wenig dafür, dass ein Verbraucher ohne Not einer geänderten Kündigungsregelung zustimmt, die ihm keine Vorteile bringt (vgl. auch Rodi, ZIP 2025, 296, 297, unter 3.2; Rodi, WM 2021, 1357, 1358 f.).
III. Aufgehoben hat der Senat das angegriffene Urteil in Bezug auf die Auslegung der gleichförmigen Kündigungserklärungen als ordentliche oder außerordentliche Kündigungserklärung. Eine entsprechende Feststellung hält er prozessual für unzulässig, weil sie auf die Auslegung von Individualerklärungen – einseitigen Rechtsgeschäften – zielt, die einer verallgemeinerungsfähigen Klärung de lege lata nicht zugänglich ist, sondern nur nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB in Individualverfahren geklärt werden kann (Rn. 40 bis 42 des Besprechungsurteils). Der Klarstellung, dass es sich bei den Kündigungserklärungen nicht um AGB handelt, misst der Senat dabei sogar Leitsatzcharakter bei, wobei dies allerdings wohl eher der Klarstellung der fehlenden Feststellungsfähigkeit im Musterfeststellungsverfahren geschuldet ist. Abgesehen von der rein teleologischen Argumentation, dass der Verwender mit einer Kündigungserklärung keine einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (Rn. 41 des Besprechungsurteils), hätte freilich noch darauf verwiesen werden können, dass es sich bei einem einseitigen Rechtsgeschäft nicht um eine „Vertragsbedingung“ handelt, „die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass das AGB-Recht hier nicht „passt“, folgt im Übrigen auch daraus, dass hier eine AGB-rechtliche Einbeziehungskontrolle ersichtlich keinen Sinn ergibt (vgl. § 305 Abs. 2 BGB). Zweifeln kann man aber doch daran, ob die Auslegung gleichförmiger Kündigungserklärungen wie der streitgegenständlichen Erklärungen tatsächlich derart stark vom individuellen Verständnis jedes Adressaten abhängig ist, dass man hier nicht von einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage sprechen kann, die im Musterverfahren geklärt werden könnte.
IV. Bei den Referenzzinssätzen für die Zinsanpassung lässt der Senat zunächst die Auswahl der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte) für die ab dem Jahr 2020 geschlossenen Sparverträge unbeanstandet, weil sich die Auswahl an den vom Senat herausgearbeiteten Parametern orientiere (Rn. 47 bis 50 des Besprechungsurteils). Insbesondere betont der Senat, der ausgewählte Zinssatz begünstige keine Partei einseitig, Bundesanleihen seien der niedrigsten Risikoklasse zuzuordnen, die Zeitreihe werde angesichts der Restlaufzeit der erfassten Bundesanleihen von 15 Jahren auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren gerechnet und sie bilde schließlich keine gleitenden Durchschnitte ab (Rn. 48 des Besprechungsurteils). Erstmals stellt der Senat auch klar, dass die Svensson-Methode als Rechenmethode zur Berechnung der Zinsstrukturkurve als solches nicht zu beanstanden ist (Rn. 50 des Besprechungsurteils; vgl. demgegenüber noch BGH, Urt. v. 01.07.2025 - XI ZR 16/24; vgl. dazu Aßfalg, jurisPR-BGHZivilR 19/2025 Anm. 2).
Auch für die vor September 1993 geschlossenen Sparverträge lässt der Senat die Auswahl des Referenzzinssatzes (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte)) im Ergebnis unbeanstandet (Rn. 51 bis 54 des Besprechungsurteils). Bemerkenswert ist dabei aber die Auffassung des Senats, dass auch „die Restlaufzeiten von 10 Jahren der herangezogenen Umlaufsrenditen der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahe kommen“ (Rn. 54 des Besprechungsurteils). In seinen Urteilen vom 09.12.2025 geht der Senat sogar noch weiter und meint, auch Restlaufzeiten von Bundesanleihen von sieben Jahren kämen dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren noch hinreichend nahe, weil es sich gleichfalls um „langfristige“ Anlagen handle (BGH, Urt. v. 09.12.2025 - XI ZR 64/24 Rn. 21; BGH, Urt. v. 09.12.2025 - XI ZR 65/24 Rn. 21). Es mag zwar sein, dass die objektiv-generalisierende Betrachtung der typischen Vorstellungen der an Prämiensparverträgen beteiligten Verkehrskreise auch das Abstellen auf geringere Laufzeiten als 15 Jahre zulässt. Es fragt sich aber doch, wo hier die zeitliche Untergrenze ist, wenn eine Abweichung „nach unten“ sogar dann noch sachgerecht sein soll, wenn die Restlaufzeiten im Vergleich zum typischen Anlagehorizont von 15 Jahren um ein Drittel (zehn Jahre) bzw. sogar um mehr als die Hälfte (sieben Jahre) kürzer sind (krit. daher bereits Aßfalg, jurisPR-BGHZivilR 19/2025 Anm. 2, unter C. in Bezug auf die Entscheidung des OLG Brandenburg als Vorinstanz zum BGH, Urt. v. 09.12.2025 - XI ZR 64/24).
Revisionsrechtlich unbeanstandet lässt der Senat schließlich auch die Auswahl der vormaligen Zeitreihe WU9554 (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte)) für die zwischen September 1993 und Dezember 2019 geschlossenen Sparverträge (Rn. 67 bis 69 des Besprechungsurteils). Das überrascht nicht, nachdem der Senat diese Zeitreihe schon mehrfach bestätigt hat (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 01.07.2025 - XI ZR 16/24 Rn. 15).
V. Aufgehoben hat der Senat das angegriffene Urteil in Bezug auf die Feststellung zur Wahrung des absoluten Abstands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz; stattdessen hat er festgestellt, dass die Anpassung nach Maßgabe der „Verhältnismethode“ vorzunehmen ist (Rn. 55 bis 59 des Besprechungsurteils). Dies entspricht gefestigter Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 25.04.2024 - XI ZR 225/21 Rn. 22; BGH, Urt. v. 24.01.2023 - XI ZR 257/21 Rn. 21 ff. - NJW-RR 2023, 415; BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XI ZR 234/20 Rn. 41, 56, 95 ff. - BGHZ 231, 215; BGH, Urt. v. 21.12.2010 - XI ZR 52/08 Rn. 25 f. - NJW-RR 2011, 625; BGH, Urt. v. 13.04.2010 - XI ZR 197/09 Rn. 19, 24, 26 f. - BGHZ 185, 166). Dass auch neue tragfähige Argumente für eine andere Handhabung nicht geltend gemacht wurden, führt der Senat überzeugend aus (Rn. 57 bis 59 des Besprechungsurteils; a.A. freilich Kalisz, BKR 2025, 1136, 1137 f.).
VI. Im Hinblick auf die Verjährungsfragen bestätigt der Senat einmal mehr, dass die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften hinausgeschoben ist, bis der Kunde einen solchen Anspruch geltend macht, dass der Anspruch aber spätestens mit der Beendigung des Sparvertrages fällig wird; erst zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch daher i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (Rn. 70 f. des Besprechungsurteils; vgl. schon BGH, Urt. v. 09.07.2024 - XI ZR 44/23 Rn. 49 - BGHZ 241, 107; BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XI ZR 234/20 Rn. 64 ff. - BGHZ 231, 215). Allerdings kann die Fälligkeit im Einzelfall auch früher eintreten, wenn der Kunde seinen Anspruch auf (weitere) Zinsgutschriften bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend macht; mit dem Verlangen tritt dann auch Fälligkeit ein (BGH, Urt. v. 09.07.2024 - XI ZR 44/23 Rn. 49 - BGHZ 241, 107; BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XI ZR 234/20 Rn. 67 - BGHZ 231, 215). Hinsichtlich der Fälligkeit ist dabei nach Auffassung des Senats auch nicht zwischen bereits tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen und den weiteren, aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung ggf. noch gutzuschreibenden Zinsen zu differenzieren (BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XI ZR 234/20 Rn. 66 f. - BGHZ 231, 215). Auch zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat der Senat in diesem Zusammenhang bereits entschieden (BGH, Urt. v. 09.07.2024 - XI ZR 44/23 Rn. 41 ff. - BGHZ 241, 107; vgl. auch Piekenbrock, WM 2024, 1101 Rn. 13; Fademrecht, WM 2024, 1107 Rn. 40 ff.).
VII. Hinsichtlich der Feststellung zur Klausel über eine vereinbarte Laufzeit von 1188 Monaten blieb die Revision ebenfalls erfolglos (Rn. 72 des Besprechungsurteils). Auch hierzu hat der Senat bereits entschieden und klargestellt, dass die Klausel, so sie denn wörtlich gemeint ist, tatsächlich einen entsprechend langen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Bank beinhaltet. Die Frage aber, ob die Klausel tatsächlich wörtlich gemeint ist oder ob sie lediglich im Sinne einer falsa demonstatio als (technisch bedingter) „Hinweis“ auf eine an sich gewollte unbestimmte Laufzeit zu verstehen ist, kann nur im Individualverfahren geklärt werden; es kommt dabei vor allem darauf an, ob die Bank die (angebliche) fehlende technische Darstellbarkeit einer unbeschränkten Laufzeit dem Kunden im Einzelfall erläutert hat (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. und Versäumnisurt. v. 14.11.2023 - XI ZR 88/23 Rn. 39 ff. - NJW-RR 2024, 327).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Inhaltlich kann die Entscheidung – wie auch die nachfolgenden Entscheidungen vom 09.12.2025 – wie aufgezeigt weitestgehend bereits auf die gefestigte Senatsrechtsprechung zurückgreifen (vgl. auch Kalisz, BKR 2025, 1136, 1138). Neu ist aber zum einen, dass der Senat seine frühere Aussage, die objektiv-generalisierende Betrachtung hinsichtlich des typischen Anlagehorizonts von 15 Jahren lasse auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2024 - XI ZR 44/23 Rn. 34 - BGHZ 241, 107), nunmehr dahin konkretisiert, dass jedenfalls Restlaufzeiten von zehn Jahren bei einem typischen Anlagehorizont von 15 Jahren noch in Ordnung gehen (Rn. 54 des Besprechungsurteils). Zum anderen ist neu, dass der Senat die Svensson-Methode als Rechenmethode explizit billigt (Rn. 50 des Besprechungsurteils). In der Zusammenschau zeigt sich allerdings, dass zwischen der „mathematischen“ Eignung eines Referenzzinssatzes an sich und seiner Angemessenheit im konkreten Fall, namentlich im Hinblick auf den Vergleich der maßgeblichen Restlaufzeiten mit dem typischen Anlagehorizont, getrennt werden muss. Nur weil ein Referenzzinssatz der Svensson-Methode folgt, ist er nicht per se als Referenzzinssatz für bestimmte Verträge geeignet; vielmehr ist er es nur dann, wenn er auch sonst den vom Senat aufgestellten allgemeinen Grundsätzen genügt (vgl. Rn. 44 f. des Besprechungsurteils).



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