Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde ohne sein Wissen die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. Die Beklagte zu 1) erhielt den Zuschlag für das Grundstück und wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde zur Sicherung eines von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) aufgenommenen Darlehens mit einer Grundschuld über 280.000 Euro nebst Zinsen belastet.
Die Beklagten ließen das auf dem Grundstück befindliche Wochenendhaus abreißen und ein neues Wohnhaus errichten, das beide bewohnen. Der Zuschlagsbeschluss wurde auf die Beschwerde des Klägers aufgehoben.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) auf Grundbuchberichtigung und beide Beklagten auf Beseitigung des Wohnhauses, Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Zahlung von Nutzungsersatz i.H.v. 6.041,67 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagten berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzanspruchs für das von ihnen errichtete Haus, den sie auf 500.000 Euro beziffern und der sich aus der Werterhöhung des Grundstücks ergeben soll.
Das Landgericht hat der Klage nur in Bezug auf die Grundbuchberichtigung und den Nutzungsersatz stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten zusätzlich zur Beseitigung des Wohnhauses, Räumung und Herausgabe des Grundstücks und Löschung der Grundschuld verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der V. Zivilsenat des BGH hat mit im Wesentlichen folgender Begründung das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückgewiesen (Rn. 61):
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, Urt. v. 29.06.2023 - 5 U 81/20 - NJW 2023, 2646, 2653) meint, der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Der Kläger habe sein nach § 891 BGB zu vermutendes Eigentum an dem Grundstück nicht durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag verloren, weil mit dem Aufhebungsbeschluss die Wirkungen des Zuschlags rückwirkend entfallen seien. Die Beklagte zu 1) könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzanspruchs für das errichtete Haus berufen. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob es sich bei den Aufwendungen für einen Hausbau um Verwendungen auf das Grundstück i.S.d. §§ 994 ff. BGB handle, könne offenbleiben. Denn es fehle jedenfalls an der Nützlichkeit der Verwendungen i.S.d. § 996 BGB. Dem Kläger verbleibe keine Werterhöhung, da er die Beseitigung des Hauses verlange. Der Eigentümer könne einen Verwendungsersatzanspruch durch Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs abwehren und den Besitzer auf sein Wegnahmerecht nach § 997 BGB verweisen. Der Anspruch auf Beseitigung des Wohnhauses ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB; das Eigentum des Klägers an dem Grundstück werde durch das von den Beklagten als Störern errichtete Haus rechtswidrig beeinträchtigt. Als Eigentümer könne der Kläger gemäß den §§ 1004, 985 BGB auch Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen. Der Anspruch auf Löschung der Grundschuld folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, da die Beklagten ohne Rechtsgrund die Sicherung ihres Darlehens erlangt hätten. Schließlich stehe dem Kläger gegen die Beklagten der Anspruch auf Nutzungsersatz aus den §§ 988, 990 Abs. 1 Satz 2, 987 BGB zu.
Im Ausgangspunkt zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Grundbuchberichtigungsanspruch. Das Grundbuch ist i.S.d. § 894 BGB unrichtig, weil es nicht den Kläger, sondern die Beklagte zu 1) als Eigentümerin des Grundstücks ausweist.
Da die Eigentümerstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Jahr 2010 gemäß § 891 Abs. 1 BGB zu vermuten ist und die Beklagten diese Vermutung nicht widerlegt haben, kommt es darauf an, ob der Kläger sein Eigentum durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag verloren hat. Dies ist nicht der Fall. Zwar führt der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers, hier der Beklagten zu 1). Wird der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses wieder an den Schuldner, hier den Kläger, dessen Eigentum lebt wieder auf.
Wegen der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses kommt es nicht auf dessen Rechtmäßigkeit an. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Für den Aufhebungsbeschluss als „actus contrarius“ des Zuschlagsbeschlusses kann nichts anderes gelten. Entsprechende Einwendungen können bzw. konnten nur im Zusammenhang mit insoweit eröffneten Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden. Fehlt es an entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten oder sind diese ausgeschöpft, erwächst die Aufhebung des Zuschlags in Rechtskraft. An die rechtskräftige Entscheidung ist das Gericht auch dann gebunden, wenn sie in einem nachfolgenden Rechtsstreit eine Vorfrage darstellt. Die Beklagte zu 1) hat gegen den Aufhebungsbeschluss erfolglos eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben; ihre Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss Wirkung, das Entfallen des Eigentums des Erstehers und das Wiederaufleben des Eigentums des Schuldners, gegenüber jedermann. Die für Urteile im Zivilprozess geltenden subjektiven Grenzen der Rechtskraft (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO) können nicht auf Zuschlagsaufhebungsbeschlüsse übertragen werden. Denn anders als die Parteien in einem Zivilprozess stehen sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht in einem kontradiktorischen Verhältnis mit widerstreitenden Interessen gegenüber.
Dahinstehen kann, ob die Grundsätze, die der Senat zu der Versteigerung eines schuldnerfremden Grundstücks aufgestellt hat, bei der Aufhebung des Zuschlags entsprechend herangezogen werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats erwirbt der Ersteher trotz Zuschlags kein Eigentum an dem versteigerten schuldnerfremden Grundstück, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte. Hiervon unterscheidet sich der zur Entscheidung stehende Fall bereits deshalb maßgeblich, weil die Beklagte zu 1) nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls von dem laufenden Zuschlagsbeschwerdeverfahren wusste; danach war ihr unter anderem der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts zugegangen.
Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten zu 1) wegen eines Wertersatzanspruchs nach § 996 BGB für das errichtete Haus.
Dem Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB kann – wovon auch das Berufungsgericht ausgeht – gemäß § 273 Abs. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB entgegengehalten werden. Denn Buchpositionen können Gegenstand im Sinne der Vorschrift sein, und Verwendungen auf das Grundstück gelten als solche auf das Eigentum.
Während der Errichtung des Wohnhauses bestand die für einen Anspruch aus § 996 BGB erforderliche Vindikationslage. Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks, da sein Eigentum mit der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses rückwirkend wiederaufgelebt ist. Mit dem Verlust des Eigentums der Beklagten zu 1) haben beide Beklagten rückwirkend ihr Recht zum Besitz verloren und waren deshalb von Anfang an unrechtmäßige Besitzer. Dass die Vindikationslage erst rückwirkend entstanden ist, steht der Anwendung der §§ 987 ff. BGB nicht entgegen.
Infolgedessen kommt es für das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts entscheidend darauf an, ob ein Verwendungsersatzanspruch aus § 996 BGB schlüssig vorgetragen worden ist. Für andere als werterhöhende Verwendungen kann der Besitzer gemäß § 996 BGB Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 BGB bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. Damit stellt sich zunächst die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück auch dann Verwendungen i.S.v. § 996 BGB sein können, wenn der Bau das Grundstück grundlegend verändert. Dies kann nicht mit der Begründung offenbleiben, eine Verwendung sei bei der gebotenen subjektiven Betrachtung hier jedenfalls nicht nützlich, weil der Kläger die Beseitigung des Hauses verlange. Für die Nützlichkeit einer Verwendung kommt es auf die objektive Verkehrswerterhöhung durch die Verwendung an; einen Beseitigungsanspruch hat der Eigentümer in dieser Fallkonstellation nicht.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH liegt § 996 BGB ein sog. enger Verwendungsbegriff zugrunde.
Verwendungen sind danach nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern; die Maßnahmen müssten darauf abzielen, den Bestand der Sache als solche zu erhalten oder wiederherzustellen oder deren Zustand zu verbessern.
Hierunter könne auch die Errichtung eines Bauwerks fallen, zum Beispiel die Errichtung eines Deichs auf einem durch Hochwasser gefährdeten Grundstück, der Bau einer Stützmauer auf einem abschüssigen Grundstück oder der Bau eines Stalls bzw. Kesselhauses auf einem landwirtschaftlich bzw. industriell genutzten Grundstück. Anderes soll dagegen gelten, wenn auf einem bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus, eine Lagerhalle oder ein Fabrikgebäude errichtet wird; dann werde das Grundstück nicht in seinem Bestand verbessert, sondern dessen Zustand verändert, weil es fortan für einen anderen Zweck genutzt werde. Zunächst hatte die Rechtsprechung des BGH für den Eigentümer allerdings keine wirtschaftlichen Vorteile; denn dem Besitzer wurde statt des Verwendungsersatzanspruchs ein Anspruch auf Ersatz der Verkehrswerterhöhung aus den §§ 951 Abs. 1, 812 ff. BGB zugesprochen.
Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des BGH zum engen Verwendungsbegriff einhellig gefolgt. In Teilen des älteren Schrifttums hat der enge Verwendungsbegriff noch vereinzelt Zustimmung gefunden.
Die heute einhellige Auffassung in der Literatur ordnet die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück stets als Verwendung ein. Verwendungen sind danach alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, also auch solche, die sie grundlegend verändern (sog. weiter Verwendungsbegriff).
Der Senat schließt sich nunmehr der einhelligen Meinung in der Literatur an und gibt den engen Verwendungsbegriff auf. Verwendungen sind danach alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung i.S.v. § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist.
Die Errichtung eines Gebäudes ist vom möglichen Wortsinn einer Verwendung erfasst. Dem Wortlaut des § 996 BGB, speziell dem Begriff der Verwendung, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Maßnahmen, die zu einer grundlegenden Veränderung der Sache (im Sinne einer Änderung der Zweckbestimmung) führen, nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Der Begriff „Verwendung“ wird im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht legaldefiniert. Einigkeit besteht nur darüber, dass es sich um einen Unterfall der „Aufwendungen“ (freiwillige Vermögensopfer) handelt, nämlich sachbezogene Aufwendungen.
Der mit den §§ 994 ff. BGB verfolgte Zweck spricht für den weiten Verwendungsbegriff.
Die §§ 994 ff. BGB dienen weder allein dem Schutz des Eigentümers vor einer aufgedrängten Bereicherung noch allein dem Schutz des redlichen, unverklagten Besitzers vor einem ersatzlosen Verlust seiner Aufwendungen. Dies zeigt sich daran, dass die Vorschriften teilweise zugunsten des Eigentümers und teilweise zugunsten des Besitzers von den allgemeinen Vorschriften (§§ 677 ff., 812 ff. BGB) abweichen.
Der Eigentümer wird durch eine Ersatzpflicht, die im Falle des § 996 BGB nur bei einer Verkehrswerterhöhung eintritt, nicht in seinem Vermögen, sondern nur in seiner Dispositionsbefugnis beeinträchtigt. Diese wird in den §§ 994 ff. BGB nicht absolut geschützt, sondern gerade eingeschränkt. Der Eigentümer kann zwar zu einer Änderung der Zweckbestimmung oder, falls er den Verwendungsersatzanspruch nicht aus seinem übrigen Vermögen begleichen kann, zum Verkauf der Sache gezwungen werden. Dies ist aber im Gesetz angelegt. Denn ausweislich der §§ 989 f. BGB (kein Schadensersatzanspruch gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer für den Untergang der Sache), § 1000 BGB (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers bis zur Befriedigung des Verwendungsersatzanspruchs), § 1001 Satz 2 BGB (Befreiung von dem Verwendungsersatzanspruch durch Rückgabe der Sache) und § 1003 BGB (Recht des Besitzers zur Befriedigung aus der Sache) ist der Verlust der Sache in bestimmten Konstellationen sogar gesetzlich vorgesehen.
Der enge Verwendungsbegriff führt zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit. Es fehlen geeignete Kriterien dafür, wann noch eine erhaltende oder verbessernde und wann bereits eine grundlegend verändernde Aufwendung vorliegt.
Auch die Nützlichkeit der von den Beklagten getätigten Verwendungen kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Wie die Nützlichkeit einer Verwendung i.S.v. § 996 BGB zu bestimmen ist, ist allerdings ebenso wie der Verwendungsbegriff umstritten.
Nach teilweise vertretener Ansicht ist für die Nützlichkeit allein die objektive Verkehrswerterhöhung durch die Verwendung maßgeblich. Der Wortlaut von § 996 BGB stelle anders als § 997 Abs. 2 BGB nur auf die Werterhöhung der Sache und nicht auf den Nutzen für eine bestimmte Person ab. Ein objektives Verständnis der Nützlichkeit führe zu einem angemessenen Interessenausgleich und gewährleiste die nötige Rechtssicherheit.
Die Gegenauffassung stellt auf die Werterhöhung für den Eigentümer ab. Verwendungen seien nur insoweit ersatzfähig, als sie für den Eigentümer aufgrund seiner konkreten Interessenlage einen Wert hätten. Dies wird allerdings teilweise dahin gehend eingeschränkt, dass der Eigentümer auch insoweit Verwendungsersatz schulde, als er die geschaffene objektive Wertsteigerung zumutbarerweise realisieren könne. Einig sind sich die Vertreter der Gegenauffassung darin, dass die Ersatzpflicht des Eigentümers wie bei einer aufgedrängten Bereicherung begrenzt werden müsse.
Der Senat entscheidet die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage dahin, dass für die Nützlichkeit einer Verwendung i.S.v. § 996 BGB allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich ist, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt. Diese Grundsätze gelten auch bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück.
Der Eigentümer wird durch ein objektives Verständnis der Nützlichkeit hinreichend geschützt, weil seine Ersatzpflicht nach § 996 BGB in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist. Er muss maximal die Aufwendungen des Besitzers ersetzen, begrenzt wiederum auf die dadurch eingetretene Werterhöhung. Für diese ist der Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer maßgeblich; ein zwischenzeitlicher Wertverlust geht also zulasten des Besitzers. Für den Eigentümer führt ein objektives Verständnis der Nützlichkeit insgesamt gesehen nicht zu einer Vermögenseinbuße. Beeinträchtigt wird allein seine Dispositionsbefugnis.
Nur ein objektives Verständnis der Nützlichkeit gewährleistet die nötige Rechtssicherheit. Bei einer subjektiven Auslegung käme es auf die zukünftigen Vermögensdispositionen und Nutzungsentscheidungen des Eigentümers an, die sich nicht mit genügender Sicherheit vorhersagen lassen.
Der Kläger kann den Verwendungsersatzanspruch der Beklagten zu 1) aus § 996 BGB auch nicht dadurch abwehren, dass er von ihr (und dem Beklagten zu 2)) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung des Wohnhauses verlangt. Die Werterhöhung des Grundstücks und damit die Nützlichkeit der Verwendung entfällt nicht wegen des Beseitigungsverlangens des Klägers.
Das von den Beklagten errichtete Wohnhaus beeinträchtigt das Eigentum des Klägers an dem Grundstück. Auch bei einer bereits abgeschlossenen Einwirkung auf die Sache liegt eine Beeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn der die Rechte des Grundstückseigentümers beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird. Die Beeinträchtigung des Eigentums entfällt auch nicht deswegen, weil der Kläger gemäß den §§ 946, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentümer des Wohnhauses geworden ist.
Ob es neben den Regelungen der §§ 987 ff. BGB einen Anspruch auf Beseitigung des Resultats von Verwendungen des Besitzers gibt, ist jedoch umstritten.
Nach einer Ansicht besteht ein Vorrang des Beseitigungsanspruchs. Der Eigentümer könne einen Verwendungsersatzanspruch aus den §§ 994 ff. BGB dadurch abwehren, dass er von dem Besitzer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB – auf dessen Kosten – die Beseitigung der Verwendungen verlange.
Die Gegenauffassung lehnt eine Beseitigungspflicht (nur) des redlichen, unverklagten Besitzers aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ab. Von einem unredlichen oder verklagten Besitzer könne der Eigentümer dagegen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung verlangen.
Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen, das Wohnhaus, gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ausgeschlossen ist.
Es folgt nichts anderes daraus, dass die nebeneinander gegebenen Ansprüche aus § 985 BGB und § 1004 BGB zusammen das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise schützen sollen.
Denn die Regelungen in den §§ 987 ff. BGB und insbesondere in § 993 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB enthalten eigenständige und vorrangige Wertungen, denen zugunsten eines gutgläubigen und nicht verklagten Besitzers durch den Ausschluss eines Anspruchs auf Beseitigung des Ergebnisses der Verwendungen aus § 1004 BGB Geltung zu verschaffen ist. Der Kläger kann den Verwendungsersatzanspruch der Beklagten zu 1) aus § 996 BGB nicht dadurch abwehren, dass er sie auf das Wegnahmerecht aus § 997 BGB verweist. Diese Vorschrift begründet keine Wegnahmepflicht des Besitzers.
Allerdings ist ein entsprechender Anspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Räumung) und § 985 BGB (Herausgabe) entstanden. Jedoch kann auch hinsichtlich dieser Ansprüche das von beiden Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzanspruchs für das errichtete Haus nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Insoweit verhält es sich im Ergebnis genauso wie bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen den Anspruch aus § 894 BGB.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen beide Beklagte zur Löschung der Grundschuld nicht zu.
In Bezug auf die Beklagte zu 1) kommt die als Anspruchsgrundlage die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bereits deshalb nicht in Betracht, weil § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB als spezielle Eingriffskondiktion der allgemeinen Eingriffskondiktion als lex specialis vorgeht. Die im Grundbuch eingetragene Beklagte zu 1) hat als Nichtberechtigte dem Kläger gegenüber wirksam über das Grundstück verfügt, da die Bank der Beklagten die Grundschuld nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gutgläubig erworben hat.
Auch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, der durch die Sonderregelung der §§ 987 ff. BGB nicht ausgeschlossen ist, kann der Kläger von der Beklagten zu 1) nicht Beseitigung der Belastung, also Löschung der Grundschuld verlangen. Die Beklagte zu 1) hat „durch die Verfügung“ nur die Sicherung ihres Darlehens und nicht die Grundschuld selbst erlangt.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 989 f. BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld im Jahr 2011 gutgläubig und unverklagt war. Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist wegen der vorrangigen und abschließenden Wertungen der §§ 987 ff. BGB ausgeschlossen. Gegen den Beklagten zu 2) besteht ebenfalls kein Anspruch auf Löschung der Grundschuld. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil nur die Beklagte zu 1) als eingetragene Eigentümerin über das Grundstück verfügt hat.