Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Der Kläger erwarb am 18.04.2022 und am 15.06.2022 als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, jeweils ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter „Kontakt“ ihre Telefonnummer und im Impressum erneut ihre Telefonnummer und dort zusätzlich auch ihre Telefaxnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefon- und ihre Telefaxnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf „mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)“ erklärt werden könne.
Am 17.09.2022 wurde dem Kläger das zuerst erworbene Fahrzeug übergeben, am 28.12.2022 das zweite Fahrzeug. Am 24.08.2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Kaufverträge gerichteten Erklärungen.
Der Kläger begehrte Rückgewähr der Kaufpreiszahlungen nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.
II. Zu Recht habe das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises aufgrund eines Widerrufs der Verträge (§§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB) verneint, weil das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen war.
1. a) Der BGH rekurriert auf eine grammatische, systematische und teleologische Auslegung und bezieht auch eine richtlinienkonforme Auslegung mit ein. Es sei offenkundig weder dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, dem Kontext der Bestimmung noch den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Regelungszielen zu entnehmen, dass der Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung seine Telefaxnummer anzugeben hat, wenn er in der Widerrufsbelehrung – wie im gegebenen Fall – seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt. Im Übrigen habe der Unionsgesetzgeber bereits längere Zeit vor Abschluss des ersten Kaufvertrags der Parteien (am 18.04.2022) zu erkennen gegeben, dass Faxgeräte „inzwischen nur noch selten verwendet werden und weitgehend überholt sind“ (so Erwägungsgrund 46 der ab dem 07.01.2020 geltenden Neufassung der Richtlinie 2011/83/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/2161).
b) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stünde es auch nicht entgegen, wenn im Impressum der Internetseite der Beklagten eine unrichtige oder nicht funktionierende bzw. nicht erreichbare Telefaxnummer angegeben worden sein sollte, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist. Dies sei nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten – konkret: seines Widerrufsrechts – einzuschätzen, bzw. sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer – wie hier – sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermittlungsversuch mittels eines Telefaxschreibens vergeblich versucht hätte, würde sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, welches der Kläger in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat.
2. Das Berufungsgericht habe ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht entgegensteht, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zur Höhe der Kosten der Rücksendung gemacht hat. Dies hindere jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten seien nämlich in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB a.F.) abschließend und vorrangig geregelt.