Keine Vermutung der Vernichtung eines Testaments bei Unauffindbarkeit und Auslegung der Formulierung „wenn auf Reisen etwas passieren sollte“Leitsatz Zur Auslegung eines eigenhändigen Testaments, das Anordnungen für den Fall enthält, dass „auf den Reisen etwas passieren sollte“ in Richtung einer (hier verneinten) umfassenden Erbeinsetzung. - A.
Problemstellung Das OLG München hatte sich in der Beschwerdeinstanz mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, bei dem die Originalurkunde eines privatschriftlichen Testaments – wohl wegen eines Versehens des Nachlassgerichts – unauffindbar war und lediglich auf Basis einer Kopie der letztwilligen Verfügung eine Entscheidung getroffen werden konnte. Das erachtete auch das OLG München als richtig: Kann der Nachweis der eigenhändigen Errichtung erbracht werden und ist die Vernichtung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, so ist die Testamentskopie maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts. Im vorliegenden Fall war zudem der Inhalt der letztwilligen Verfügung auslegungsbedürftig. Die Formulierung „wenn mir oder meinem Bruder auf Reisen etwas passieren sollte“ kann dabei als echte Bedingung oder aber auch als bloße Situationsbeschreibung verstanden werden. Maßgeblich ist der auf Basis der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde tatsächliche Erblasserwille.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Erblasserin verstarb im Jahr 2019 unverheiratet und kinderlos. Ihre Eltern waren bereits vorverstorben. Der nächste Verwandte war ihr Bruder, der kurz nach dem Erbfall seiner Schwester, nämlich im Jahr 2020, ebenfalls unverheiratet und kinderlos verstarb. Die Erblasserin hatte in einem privatschriftlich errichteten Testament vom 12.11.2007 bestimmt, dass die Ehefrau des Sohnes ihres zu diesem Zeitpunkt bereits vorverstorbenen Lebensgefährten erben solle, wenn ihr oder dem Bruder „auf Reisen etwas passiert“. Nach dem Erbfall lag dem zuständigen Nachlassgericht allerdings lediglich eine Kopie der letztwilligen Verfügung vor. Das Original war unauffindbar. Angeblich hatte es die Tochter des vorverstorbenen Lebensgefährten der Erblasserin (die Beteiligte zu 1) zwar an das Gericht geschickt, der Verbleib blieb allerdings ebenso unklar wie der Umstand, dass es tatsächlich per Post auf den Weg gebracht worden war. Ein notarieller Erbscheinsantrag mit dem Inhalt, dass der Bruder der Erblasserin diese als Alleinerbe beerbt habe, wurde im weiteren Verlauf durch den für dessen unbekannte Erben bestellten Nachlasspfleger (den Beteiligten zu 2) gestellt. Das zuständige Nachlassgericht München hatte den Erbscheinsantrag sodann zurückgewiesen und auch der Beschwerde durch den Beteiligten zu 2 nicht abgeholfen. Zwar sei eine Entscheidung auf Basis der vorgelegten Kopie möglich. Allerdings sei der Erbscheinsantrag inhaltlich unbegründet. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde zum OLG München eingelegt. Das OLG München hat den angegriffenen Beschluss aufgehoben. Die Begründung des Oberlandesgerichts: Korrekt sei jedenfalls die Annahme, dass eine Entscheidung auf Basis der vorgelegten Testamentskopie möglich gewesen sei. Zwar erfülle eine Testamentskopie allein noch nicht das Formerfordernis der Eigenhändigkeit. Im vorliegenden Fall habe aber der strenge Nachweis der eigenhändigen Errichtung durch die vorgelegte Fotokopie erbracht werden können. Eine Vernichtung der Originalurkunde sei weiter nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Inhaltlich sei das Nachlassgericht aber auf Basis der Testamentsauslegung nicht zum richtigen Ergebnis gekommen. Zentraler Satz der Auslegung und Kernfrage für die Erbenstellung sei die Formulierung „… sollte mir und meinem Bruder etwas passieren …“ gewesen. Denkbar im Rahmen der Auslegung wäre, dass die Erblasserin lediglich den Anlass der Testamentserrichtung habe beschreiben wollen. In diesem Fall wäre die Beteiligte zu 1 Erbin geworden. Alternativ möglich wäre aber auch, dass die Erblasserin den Eintritt einer echten Bedingung – nämlich den Nichtantritt des Erbes infolge Vorversterbens durch ihren Bruder als nächsten Verwandten – habe regeln wollen. Letzteres sei hier der Fall. Das habe die Auslegung nach Auswertung der konkreten Umstände bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung ergeben. Somit habe der nachverstorbene Bruder die Erblasserin als gesetzlicher Erbe beerbt.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung behandelt zunächst die Frage danach, ob der Nachweis einer eigenhändigen Testamentserrichtung auch durch Vorlage einer Kopie (hier: Foto auf dem Smartphone) erbracht werden kann. Grundsätzlich genügt eine bloße Fotografie nicht den strengen Formerfordernissen des § 2247 Abs. 1 BGB. Bestehen an der Existenz des Originaltestaments allerdings keine Zweifel, so kann die Vorlage einer Kopie bei Einhaltung strenger Anforderungen genügen (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2016 - 2 W 49/16; OLG Naumburg, Beschl. v. 24.07.2013 - 2 Wx 41/12 - FamRZ 2014, 2029; OLG Naumburg, Beschl. v. 29.03.2012 - 2 Wx 60/11 - FamRZ 2013, 246; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.08.2013 - 3 Wx 27/13 - NJW-RR 2014, 73; OLG Köln, Beschl. v. 02.12.2016 - 2 Wx 550/16 - ErbR 2017, 342; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 - 11 Wx 78/14). Auch die Vernichtung des Originals des Testaments durch die Erblasserin mit der Rechtsfolge des Widerrufs nach § 2255 BGB ließ sich im vorliegenden Fall nicht nachweisen. Schließlich rechtfertigt die bloße Unauffindbarkeit allein noch keine Vernichtung in Widerrufsabsicht (OLG Schleswig, Beschl. v. 12.08.2013 - 3 Wx 27/13 - NJW-RR 2014, 73; Sticherling in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2022, § 2255 Rn. 20; Baumann in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2022, § 2255 Rn. 43 ff. m.w.N.). Des Weiteren befasst sich die Entscheidung mit inhaltlichen Auslegungsfragen zur Bestimmtheit der Erbeinsetzung in einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung. Hierzu existiert eine breit gefächerte Rechtsprechung, die sich qua Natur der Sache stets an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientiert (vgl. bspw. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.07.2025 - 14 W 36/24 (Wx) - NJW-RR 2025, 1352; OLG München, Beschl. v. Beschl. v. 25.09.2023 - 33 Wx 38/23 e - NJW-RR 2023, 1428; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.03.2019 - 1 W 42/17 - NJW-RR 2019, 583; OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2016 - 2 Wx 536/16 - FGPrax 2017, 41; OLG München, Beschl. v. 04.07.2017 - 31 Wx 211/15 - ZEV 2017, 634). Das Gericht muss die Erbenstellung dabei stets auf Basis der im Erbfall vorhandenen objektiven Gesichtspunkte ermitteln und darf keinesfalls subjektive eigene Wertungen in die Ermittlungen einfließen lassen. Im vorliegenden Fall enthielt die auslegungsbedürftige Passage „sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren“ zwei denkbare Auslegungsansätze: Entweder eine echte Bedingung, die als Voraussetzung für die getroffene Erbeinsetzung gelten sollte (BayObLG, Beschl. v. 20.07.1993 - 1Z BR 63/92 Rn. 17 m.w.N.) oder eine bloße Beschreibung des Anlasses der Testamentserrichtung mit der Konsequenz, dass die Erbeinsetzung auch unabhängig von Todesart oder Todeszeitpunkt bestehen bleibt (OLG München, Beschl. v. 15.05.2012 - 31 Wx 244/11 - FamRZ 2012, 1976 m.w.N.; KG, Beschl. v. 24.04.2018 - 6 W 10/18 - ErbR 2018, 450 m.w.N.). Das Oberlandesgericht folgt in seiner Entscheidung dem ersten Auslegungsansatz: Die (inzwischen geschiedene) Ehefrau des Sohnes ihres verstorbenen Lebensgefährten sollte nur dann erben, wenn ihr Bruder die Erbfolge nicht antreten kann, weil beiden auf Reisen etwas passiert. Dies ist nicht eingetreten. Der Bruder der Erblasserin hatte diese überlebt. Damit trat die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig klare und eindeutige Formulierungen im Rahmen letztwilliger Verfügungen sind. Wenngleich juristische Laien Angehörige und Bedachte bei der Niederlegung ihres letzten Willens oftmals unbewusst einer Testamentsauslegung nach ihrem Tod aussetzen und deren erbrechtliches Schicksal damit nicht nur auf hoher See, sondern auch vor Gericht sprichwörtlich in Gottes Hand legen, sollte der juristische Berater Wert darauf legen, mit möglichst exakten Formulierungen gar nicht erst das breite Feld der Testamentsauslegung zu eröffnen. Besteht die Gefahr, dass gleichwohl Deutungsreste bestehen, kann es hilfreich sein, die Motive der Erbeinsetzung in der letztwilligen Verfügung mitzudokumentieren. Privatschriftliche Testamente sollten zudem idealerweise direkt nach der Niederlegung in die amtliche Verwahrung des zuständigen Nachlassgerichts gegeben und im zentralen Testamentsregister registriert werden. Auf diese Weise vermeidet man, dass die Originale abhandenkommen können. Auch hierauf sollte der juristische Berater den Mandanten stets hinweisen.
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