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Anmerkung zu:OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 27.11.2025 - 6 UF 235/25
Autor:Dr. Sven Billhardt, RiOLG
Erscheinungsdatum:03.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 123 StGB, § 1 GewSchG, § 2 GewSchG, § 1361b BGB
Fundstelle:jurisPR-FamR 3/2026 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Billhardt, jurisPR-FamR 3/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Aushängen der Tür als Eindringen in die Wohnung nach dem GewSchG?



Orientierungssatz zur Anmerkung

Ein Eindringen in die Wohnung i.S.d. Gewaltschutzgesetzes liegt nur dann vor, wenn dies gegen Willen des Berechtigten erfolgt. Mit einem Verlassen der Wohnung geht diese Berechtigung nicht automatisch verloren.



A.
Problemstellung
Wann liegt in einem Aushängen der Wohnungstür ein unbefugtes Eindringen in die Wohnung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes?


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beteiligten führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Der Antragsgegner verließ die gemeinsame Wohnung und zog zu seiner neuen Partnerin ins Nachbarhaus. Er ließ persönliche Gegenstände in der Wohnung und behielt einen Wohnungsschlüssel. Später erwarb er im Zuge der Auseinandersetzung die Wohnung. Es wurde vereinbart, dass die Antragstellerin noch ein halbes Jahr in der Wohnung verbleiben könne. Sie stellte dem Antragsgegner seine Sachen vor die Tür und tauschte eigenmächtig das Türschloss aus. Der Antragsgegner hängte darauf die Wohnungstür aus, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen.
Das Amtsgericht erließ antragsgemäß gegen den Antragsgegner eine Gewaltschutzanordnung. Der Antragsgegner sei durch den Ausbau der Wohnungstür gewaltsam in die Wohnung eingedrungen. Auch wenn ihm gegenüber verbotene Eigenmacht verübt worden sei, sei er nicht zur Selbsthilfe befugt.
Das OLG Frankfurt hat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Antrag abgewiesen.
Eine Gewaltschutzanordnung könne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a GewSchG erlassen werden, wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringe. Der Begriff des Eindringens sei identisch mit dem des Hausfriedensbruchs in § 123 StGB und bedeute, dass jemand in die geschützten Räume gegen den Willen des Berechtigten gelange. Der Berechtigte in diesem Sinne sei der Hausrechtsinhaber als unmittelbarer Besitzer und somit zum Beispiel der Eigentümer, bei Miteigentum unter Ehegatten beide – auch sofern nur einer Eigentümer des Objekts sei –, bei vermieteten Wohnungen der Mieter, bei Abschluss eines Mietvertrages nur durch einen Ehegatten ebenfalls beide und im Falle einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB oder § 2 GewSchG nur derjenige, dem die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden sei. Mehrere Berechtigte des Hausrechts könnten dieses nicht gegeneinander einsetzen, sich also nicht gegenseitig den Aufenthalt in dem fraglichen Raum verbieten. Durch verbotene Eigenmacht könne im Verhältnis zum früheren Besitzer kein Hausrecht erworben werden.
Vorliegend sei ein Mietvertrag weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen worden. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin aber auch das Hausrecht nicht überlassen. Sie habe nicht ausreichend vorgetragen, dass ihr aufgrund einer internen Vereinbarung zumindest eine alleinige Berechtigung an der Wohnung eingeräumt worden sei. Hiergegen spreche bereits, dass der Antragsgegner nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch nach der notariellen Vereinbarung Mitbesitzer der Wohnung geblieben sei. In der Regel führe bereits das Behalten eines Zweitschlüssels zum Mitbesitz (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1979 - VIII ZR 302/77 - NJW 1979, 714).


C.
Kontext der Entscheidung
Im Zuge der Trennung entsteht nicht selten Streit um die gemeinsame Wohnung. Zieht einer der Partner aus, macht es einen signifikanten Unterschied, ob die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder nicht. Nur bei Ehegatten wird gemäß § 1361b Abs. 4 BGB unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht äußert. Der andere Ehegatte verliert damit seine Berechtigung an der Ehewohnung. Eine eigenmächtige Rückkehr in die Wohnung würde dann unter die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a GewSchG fallen. Eine dem § 1361b Abs. 4 BGB entsprechende Regelung sieht jedoch der Anspruch auf Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG nicht vor. Deswegen konnte der Antragsgegner hier die Tür aushängen, ohne den Erlass einer Gewaltschutzanordnung zu befürchten.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Wird die gemeinsame Wohnung verlassen, so hat dies keine Auswirkung auf den Mietvertrag mit dem Vermieter. Dies kann zu bösen Überraschungen führen, wenn der ausgezogene Partner später vom Vermieter in Anspruch genommen wird. Der Senat arbeitet mit der vorliegenden Entscheidung darüber hinaus überzeugend heraus, dass das Verlassen der Wohnung grundsätzlich auch nicht zu einer Änderung des Hausrechts führt, wenn der die Wohnung Verlassende – was zumeist der Fall ist – einen Schlüssel behält. Ihm kann deswegen nicht untersagt werden, sich noch persönliche Gegenstände aus der Wohnung zu holen. Etwas anderes gilt gemäß § 1361b Abs. 4 BGB nur, wenn es sich um eine Ehewohnung handelt und er nicht binnen sechs Monaten seine Rückkehrabsicht bekundet. Deswegen hat auch der Verbleibende ein Interesse daran, nicht nur im Außenverhältnis zum Vermieter, sondern auch gegenüber dem ehemaligen Mitbewohner für klare Verhältnisse zu sorgen.



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