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Anmerkung zu:OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Beschluss vom 30.07.2025 - 18 WF 151/23
Autor:Heinrich Schürmann, Vors. RiOLG a.D.
Erscheinungsdatum:03.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 231 FamFG, § 51 FamFG, § 61 FamFG, § 51 FamGKG, § 64 EStG, § 25 RPflG 1969, § 6 FamFG, § 85 EStG, § 40 BBesG, § 6a BKGG 1996, § 90 SGB 8
Fundstelle:jurisPR-FamR 5/2026 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Schürmann, jurisPR-FamR 5/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Kindergeld beim Wechselmodell



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. In einem Verfahren zur Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld (§ 231 Abs. 2 Satz 1 FamFG) kann bei zwei Kindern der Beschwerdewert mit dem doppelten Wert nach § 61 Abs. 1 FamFG angesetzt werden.
2. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht nach dem Grundsatz der Kontinuität des Kindergeldbezugs kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung.



A.
Problemstellung
Wie lässt sich die Bezugsberechtigung für das Kindergeld regeln, wenn getrenntlebende Eltern ihre Kinder in einem paritätischen Wechselmodell betreuen?


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die geschiedenen Eltern streiten um die Bezugsberechtigung für das Kindergeld, das ihnen für ihre beiden 2014 und 2017 geborenen Kinder zusteht. Nach der 2020 vollzogenen Trennung betreuten sie die Kinder zunächst nach dem sog. „Nestmodell“ in der früheren Ehewohnung und nach dem 2021 erfolgten Auszug der Mutter in einem Wechselmodell. Im Oktober 2023 verzog die Mutter in die Schweiz, ist aber weiterhin in Deutschland berufstätig, wo auch die Kinder die Schule besuchen.
Das Kindergeld wurde an die Mutter ausgezahlt. Im August 2022 forderte der Vater sie auf, die Auszahlung anzupassen und ihn als Kindergeldberechtigten anzugeben. Nach einem längeren Schriftwechsel mit der Familienkasse, wechselnden und teilweise korrigierten Auszahlungen, forderte diese die Eltern im Januar 2023 auf, einen Antrag auf Bestimmung des bezugsberechtigten Elternteils zu stellen, sofern es keine einvernehmliche Regelung gebe.
Auf den Antrag des Vaters, in dem dieser eine Erstattung des ab dem Frühjahr 2020 bezogenen Kindergeldes und eine sofortige Anpassung des Zahlungsempfängers begehrte, bestimmte die Rechtspflegerin mit Beschluss von Oktober 2023 die Mutter als Empfangsberechtigte. Zur Begründung führte sie an, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder gleichermaßen bei beiden Eltern liege. Damit sei der Grundsatz der Kontinuität ausschlaggebend. Zudem habe die Mutter glaubhaft angegeben, überwiegend für die Betreuung und Versorgung der Kinder aufzukommen.
Mit seiner Beschwerde verfolgte der Vater sein Begehren weiter und beantragte neben seiner Bestimmung als Empfangsberechtigten, die Mutter zu verpflichten, das Kindergeld teils vollständig, teils hälftig an ihn auszugleichen. Diesen Ausgleichsantrag nahm er nach einem gerichtlichen Hinweis zurück.
Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschwerde zulässig sei. Der nach den §§ 61, 231 FamFG erforderliche Beschwerdewert von 600 Euro sei erreicht. Bei der Bezugsberechtigung für mehrere Kinder sei der sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG ergebende Wert der Beschwer zu addieren, womit sich hier eine Beschwer von 1.000 Euro ergebe.
Sachlich sei die Beschwerde jedoch nicht begründet. Sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr für eine Verwendung des Kindergeldes zum Wohle des Kindes böten, bestehe nach dem Grundsatz der Kontinuität kein Anlass, die bestehende Bezugsberechtigung zu ändern. Andere Umstände wie der Schulort sowie unterhaltsrechtliche Fragen stünden dem nicht entgegen. Insofern sei es auch unerheblich, dass die Mutter in die Schweiz verzogen sei.
Zudem habe die Antragstellerin plausibel dargelegt, dass sie das Kindergeld kontinuierlich dafür verwendet habe, den größeren Teil der für beide Kinder über den alltäglichen Bedarf hinaus anfallenden laufenden Kosten aufzubringen – u.a. Kindergartenbeiträge, die Kosten für das Schulessen und Beiträge zu Sportvereinen. Demgegenüber fielen die vom Vater angeführten Ausgaben nicht entscheidend ins Gewicht.


C.
Kontext der Entscheidung
Mit seiner Beurteilung der Zulässigkeit folgt das OLG Karlsruhe einer früheren und gelegentlich bis heute zu beobachtenden Praxis, ohne nähere Begründung die nach § 61 FamFG erforderliche Beschwer von 600 Euro (ab Januar 2026 1.000 Euro) mit dem in § 51 Abs. 3 FamGKG geregelten Verfahrenswert gleichzusetzen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 30.12.2013 - 20 WF 1043/13; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.02.2011 - 7 WF 161/11; OLG München, Beschl. v. 07.06.2011 - 33 UF 21/11; OLG München, Beschl. v. 26.01.2021 - 16 WF 1378/20). § 51 Abs. 3 FamGKG regelt nur den Verfahrenswert zur Bemessung der Gerichts- und Anwaltsgebühren, besagt aber nichts über die Höhe der individuell zu bestimmenden Beschwer. Diese richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 555/12; ausführlich OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.06.2025 - 6 UF 108/25 m.w.N.), Bei der auf die Zahlungsmodalitäten beschränkten Entscheidung bedarf eine 600 Euro (jetzt 1.000 Euro) übersteigende Beschwer daher einer detaillierten Begründung zu den außerhalb des Unterhalts liegenden wirtschaftlichen Belastungen.
Sachlich folgt die Entscheidung dem die Rechtsprechung beherrschenden Grundsatz der Kontinuität. Bieten bei einem praktizierten Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr für eine sachgerechte Verwendung des Kindergeldes und gibt es keine sachlichen Gründe für eine Änderung, soll der Elternteil weiterhin das Kindergeld beziehen, der es bislang schon bezogen hat. Andere wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die jeweils für das Kind erbrachten Leistungen bleiben dabei unberücksichtigt. Alle materiell-rechtlichen Fragen einschließlich eines angemessenen Ausgleichs beim Kindergeld sind im Unterhaltsverfahren zu klären (KG, Beschl. v. 30.07.2025 - 16 UF 84/25).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Überwiegend ergibt sich bei getrenntlebenden Eltern die Bezugsberechtigung für das Kindergeld aus der gesetzlich geregelten Rangfolge – nach dem sog. Obhutsprinzip, wenn das Kind überwiegend im Haushalt eines Elternteils betreut wird (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder abhängig von der Unterhaltsleistung, wenn das Kind mit keiner bezugsberechtigten Person in einem Haushalt lebt (§ 64 Abs. 3 EStG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welcher Berechtigte vorrangig zu berücksichtigen ist, hat die Familienkasse von Amts wegen aufzuklären. Im Streitfall entscheiden hierüber die Finanzgerichte. Dies betrifft auch noch die Frage, ob die praktizierte Kindesbetreuung einem Wechselmodell – d.h. der gleichmäßigen Aufnahme in zwei Haushalten – entspricht. Nur wenn dies feststeht und es keine Einigung der Eltern über die Bezugsberechtigung gibt, hat das Familiengericht den berechtigten Elternteil in analoger Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG zu bestimmen.
1. Eltern sind gut beraten, sich bei Vereinbarung eines Wechselmodell zugleich auch über die Bezugsberechtigung beim Kindergeld und einen etwaigen Ausgleich zu verständigen. Denn die Korrespondenz mit der Familienkasse und ein ggf. folgendes Verfahren vor dem Familiengericht sind zeitraubend. Damit können vorübergehende Zahlungseinstellungen sowie späteren Nach- und Rückzahlungen verbunden sein, ohne dass ein Elternteil hieraus einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann. Denn die Bezugsberechtigung für das Kindergeld regelt allein die verwaltungstechnische Abwicklung, besagt aber nichts über die Verteilung der Unterhaltslasten zwischen den Eltern. Hierfür gelten allein die unterhaltsrechtlichen Maßstäbe, bei denen auch der Ausgleich des von einem Elternteil bezogenen Kindergeldes zu berücksichtigen ist.
Betreuen die Eltern – wie vorliegend – mehrere Kinder im Wechselmodell, können auch beide getrennt nach Kindern zu Berechtigten bestimmt werden. Die Bestimmung, Kindergeld sei nur einem Berechtigten zu gewähren (§ 64 Abs. 1 EStG), ist auf das einzelne Kind beschränkt und besagt nur, dass für dieses Kind das Kindergeld nicht mehrfach gewährt werden darf und keine Teilzahlungen an unterschiedliche Berechtigte zulässig sind (BT-Drs. IV/818, S. 13; BFH, Beschl. v. 18.12.1998 - VI B 215/98 - DStR 1999, 230). Dies schließt es aber nicht aus, bei mehreren Kindern die Bezugsberechtigung unterschiedlich zu gestalten (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 30.12.2013 - 20 WF 1043/13 - FamRZ 2014, 1055; VGH Mannheim, Urt. v. 23.03.2020 - 4 S 2573/19).
2. Besteht keine Einigkeit, haben auf Antrag die Familiengerichte die Bestimmung zu treffen (Rechtspflegerzuständigkeit, § 25 Nr. 2a RPflG). Das Verfahren nach § 231 FamFG betrifft eine Unterhaltssache; diese gehört zwar nicht zu den Streitsachen, wird aber nach allgemeiner Ansicht als eine vermögensrechtliche Angelegenheit behandelt. Damit ist eine Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert der Beschwer über 1.000 Euro (§ 61 Abs. 1 FamFG i.d.F. v. 08.12.2025; bis 2025: 600 Euro) liegt oder vom Gericht zugelassen worden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der zulässige Rechtsbehelf die Erinnerung.
Da die unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der Bezugsberechtigung gering sind, wird die notwendige Beschwer in der Regel nicht erreicht.
3. Das Gesetz benennt keine Kriterien für die Auswahlentscheidung. Praktizieren die Eltern ein paritätisches Wechselmodell, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie gleichermaßen ihren Anteil an der Betreuung leisten und verlässlich zur Versorgung und zum Kindesunterhalt beitragen. Damit sind sie typischerweise in gleicher Weise mit den Leistungen für das Kind belastet, ohne dass es auf die individuellen Anteile und aufzubringenden Zahlungen ankäme (BFH, Urt. v. 23.03.2005 - III R 91/03). Angesichts der beim Wechselmodell vorausgesetzten Gleichwertigkeit elterlicher Versorgung können wirtschaftliche Erwägungen daher kein Auswahlkriterium sein. Die Auswahl dient vielmehr verwaltungspraktischen Zwecken – erleichterte Ausführung und Fehlervermeidung durch Zahlung an nur einen Berechtigten. Dann ist auch nur auf die für das Verwaltungsverfahren maßgeblichen Gesichtspunkte abzustellen, wie z.B. die zuverlässige Mitwirkung im Verwaltungsverfahren oder eine bessere Erreichbarkeit. Erfordern solche Gründe keine Änderung, bleibt als sachliches Kriterium nur das Prinzip der Kontinuität, d.h. am bereits Bewährten festzuhalten. Andere Gesichtspunkte, wie etwa die von einem Elternteil erbrachten Leistungen, spielen dabei keine Rolle (KG, Beschl. v. 30.07.2025 - 16 UF 84/25). Soweit diese im vorliegenden Fall gleichwohl noch angeführt wurden, haben sie keine die Entscheidung tragende Bedeutung.
4. Ein wichtiger Aspekt bleibt regelmäßig unerwähnt: Die Bezugsberechtigung für das Kindergeld ist gleichzeitig Anspruchsvoraussetzung für weitere Leistungen. Dazu gehören insbesondere die Kinderzulage bei der Altersvorsorge (§ 85 EStG) sowie kindbezogene Leistungen im Sozialrecht (Kinderzuschlag, § 6a BKGG) und der Beamtenbesoldung (Familienzuschlag, § 40 BBesG). Letztere können sich über das Beihilferecht noch auf die Beiträge zur privaten Krankenversicherung auswirken. Unabhängig von ihrer unterhaltsrechtlichen Einordnung haben diese Leistungen einen erheblichen Einfluss auf das jeweils verfügbare Haushaltseinkommen bis hin zu den Ansprüchen auf zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6a BKGG) einschließlich der Beiträge zur Kindertagespflege (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Bei einer sachgerechten Beratung sind auch solche weiteren Folgen zu bedenken. Diese sind es auch, die es einem hiervon betroffenen Elternteil ermöglichen, eine ausreichende Beschwer darzulegen.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Ein Wohnsitz in der Schweiz oder anderen Staaten der EU steht einer Bezugsberechtigung nicht entgegen, wenn die Erwerbstätigkeit weiterhin in Deutschland ausgeübt wird. Die Anspruchskonkurrenz bei grenzüberschreitenden Fällen in der EU regeln die Verordnungen (EG) Nr. 83/2004 und 987/2009.



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